Anfrage 0312
Thema: Bewertung der Beatmungsstunden bei der prolongierte Beatmungsentwöhnung OPS 8-718.8* und 8-718.9*
1. Anfrage vom: 14.06.2021
Stand: 31.01.2022
2. Problembeschreibung:
Beide OPS geben eine ‚Beatmung gemäß DKR‘ von mehr als 168 Stunden als Voraussetzung vor. Wie sind die folgenden Fragen zu bewerten?
3. Frage:
1. Müssen die Beatmungsstunden in dem Krankenhaus erbracht worden sein, das den OPS kodiert. Oder ist das Erbringen im Voraufenthalt bei Verlegung auch gestattet. Was ist mit Patienten, die dauerhaft invasiv zu Hause beatmet werden?
2. Dürfen die Beatmungsstunden bei reiner Behandlung gemäß OPS 8-718.9* (nicht intensivmed. Entwähnungseinheit)gezählt/ abgerechnet werden?
4. ggf. Lösungsansatz:
zu 1: da die Beatmungsstunden laut OPS ‚gemäß DKR‘ erbracht werden müssen, kann dies ja nur nachgewiesen werden, wenn die Stunden auch während des Aufenthaltes erbracht wurden.
Allerdings stellt sich dann die Frage, was mit verlegten, beatmeten Patienten ist, die dann rasch entwöhnt werden können.
zu 2: Laut DKR müssen Patienten intensivmedizinisch behandelt werden, damit die Beatmungsstunden gezählt werden. Wenn der Patient auf einer nicht-intensivmedizinischen Abteilung liegt, kann eine Zählung nicht erfolgen.
Allerdings wäre dann das Weaning ja überhaupt nicht zulässig, da der OPS als Voraussetzung eine Beatmungsdauer von über 168 ‚gemäß DKR‘ vorgibt.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Zu 1.:
Bei der Erstellung des OPS 8-718 sollte die dort vorgegebene Mindestdauer der Beatmung als Eingangskriterium des Patienten in ein Weaning verstanden werden. Darunter fallen sowohl die Beatmungsstunden im gleichen Krankenhaus wie auch in einem zuverlegenden Krankenhaus.
Aufgrund fehlender spezifischer Angaben in den DKR oder von Seiten des BfArM, wird eine diesbezügliche Klarstellung angestrebt.
Zu 2.:
Die Erfassung der Beatmungsstunden ist an eine intensivmedizinische Versorgung gemäß DKR gebunden.
(Satnd: 31.01.2022).
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