Anfrage 0321

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Thema: kontinuierlich durchgeführte Dialyseverfahren DKR 1401

1. Anfrage vom: 18.10.2021

Stand: 25.04.2022


2. Problembeschreibung:

Gemäß DKR 1401 werden die Zeiten von kontinuierlich durchgeführten Dialyseverfahren addiert, wenn es zu keiner Unterbrechung unter 24 Stunden kommt und kein nicht-kontinuierliches Verfahren zwischen den kontinuierlichen Dialysen durchgeführt wird. Wenn nun das Mittel der Antikoagulation (Bsp. Heparin auf ‚sonstige Substanz‘, kommt es häufig zu Diskussionen darüber, ob die Zeiten des OPS trotzdem addiert werden müssen, wenn o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.


3. Frage:

Werden die Zeiten des kontinuierlichen Verfahrens nur addiert, wenn es sich um exakt den gleichen 5-stelligen OPS handelt, oder spielt die Art der Antikoagulation keine Rolle und das Vorliegen des gleichen Verfahrens (=4-Steller –> Hämodialyse/Hämodiafiltration/Hämofiltration) reicht aus, um die Verfahren zeitlich zusammen zu fassen? Wenn Zweiteres zutrifft, unter welcher 5. Stelle (Antikoagulation); des zuerst oder später verwendeten Medikamentes?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 1401


Antwort

Bei Fortführung eines kontinuierlichen Nierenersatzverfahrens mit unterschiedlichen Antikoagulanzien ist nur ein OPS anzugeben.
Auszug aus dem OPS (u. a. 8-854): "Bei Anwendung unterschiedlicher Substanzen zur Antikoagulation ist die Art der Antikoagulation zu verschlüsseln, welche bei der Behandlung überwiegend (Anmerkung FoKA: bezogen auf die Behandlungsdauer) verwendet wurde".

(Stand: 25.04.2022)


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