Anfrage 0351
1. Thema: Anwendbarkeit der KDE-372 auf einen andere Komplexbehandlung OPS 8-550.*
Anfrage vom: 11.07.2023
Stand: 21.11.2023
2. Problembeschreibung:
Die KDE 372 wurde im Schlichtungsausschuss (16.12.2020) entschieden und trifft zum OPS 8-983 Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung die Aussage: Es können pauschal Leistungen in hälftigem Zeitumfang (z. B. 15 Minuten für eine Therapieeinheit von 30 Minuten) hinzugerechnet werden, die keine durchgehende Anwesenheit eines Vertreters der benannten Therapiebereiche erfordern (z. B. Rotlichtlampe).
In einem MD-Gutachten vertritt der Gutachter die Ansicht, dass die KDE 372 mit der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 16.12.2020 auch Anwendung auf den OPS 8-550.* Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Einsatz von physikalischen Maßnahmen (im vorliegenden Fall Inhalationstherapie) findet.
3. Frage:
Kann dieser Auffassung gefolgt werden und ist mit dieser Begründung des MD ein Leistungskürzung gerechtfertigt?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die Entscheidung zur hälftigen Anrechnung bestimmter Leistungen wurde 2022 in die spezielle DKR 1310u aufgenommen. Die Gültigkeit wird im Entscheidungstext wie folgt eingegrenzt:
"Bei der Anrechnung von Therapiezeiten der genannten Therapiebereiche im Rahmen des OPS-Kodes 8-983 Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung".
Diese Formulierung sowie die Positionierung in einer speziellen DKR stehen der Interpretation als allgemeingültiges Prinzip entgegen.
(Stand: 21.11.2023)
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