Anfrage P0008

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Thema: OPS 9-61 Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen/ Intensivmerkmal „akute Selbstgefährdung durch Suizidalität oder schwer selbstbeschädigendes Verhalten

1. Anfrage vom: 17.03.2017

Stand: 12.06.2017


2. Problembeschreibung:

Ein Patient wird wegen akuter suizidaler Absicht stationär aufgenommen in einer geschlossenen Abteilung. Es wird angeordnet, dass der Patient die Station nicht verlassen darf und eine engmaschige Überwachung durchgeführt werden soll. Durch den geschützten stat. Rahmen fühlt sich der Patient entlastet und sichert glaubhaft zu sich nichts anzutun, sich bei erneut auftretenden akuten Suizidgedanken zu melden, Pat ist absprachefähig.


3. Frage:

Darf das Merkmal vor diesem Hintergrund angegeben werden? Ein Problem würde entstehen, wenn das Merkmal nicht angegeben werden dürfte, weil dies implizit bedeuten würde, dass keine akute Selbstgefährdung durch Suizidalität bestünde, bei bestehender Ausgangssperre jedoch der Tatbestand der Freiheitsberaubung entstehen würde. Bei nicht bestehender Selbstgefährdung durch Suizidalität gäbe es keinen Rückhaltegrund.


4. ggf. Lösungsansatz:

Akute Selbstgefährdung durch Suizidalität konkretisieren. Hinweise was die Dokumentation enthalten muss, um eine akute Selbstgefährdung glaubhaft darzustellen.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS 9-61 Mindestmerkmale, eine DKR existiert nicht


Antwort

Suizidalität ergibt sich entweder aus Suizidhandlungen oder einer Suizidgefährdung, die sich anhand von Suizidgedanken, Planung und Lebensumständen (Impulsen) beurteilen lässt. Die ärztliche/therapeutische Beurteilung der Suizidalität muss fallbezogenen dokumentiert werden und die konkreten Maßnahmen angeordnet werden.

Bei der Beurteilung der Kriterien muss der schlechteste Zustand im Verlauf des Tages Berücksichtigung finden. An diesem orientiert sich prospektiv der Umfang an Diagnostik (u. a. Monitoring, Kontrollintervalle) und Therapie in der Regel für die nächsten 24 Stunden.

Sind die Behandler überzeugt, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorliegt, weil sich der Patient glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert, kann diese auch bei Belegung eines Bettes auf einer geschlossenen Station nicht für die Leistungsbeschreibung gemäß OPS verwendet werden.


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