Anfrage P0022

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche

Thema: OPS 9-696 - Therapieeinheiten PiA

1. Anfrage vom: 10.09.2020

Stand: 25.04.2022


2. Problembeschreibung:

Im OPS findet sich folgender Wortlaut: Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-(Sozial-)Pädagoge erhalten. Psychotherapeuten in Ausbildung erhalten zusätzlich zum Praktikumsentgelt einen Beschäftigungsvertrag im Umfang x mit Vergütung nach Grundberuf.


3. Frage:

Dürfen für die Sozialpädagogen / M.A. soziale Arbeit usw. während ihrer Psychotherapeuten Ausbildung Therapieeinheiten als Psychologe oder als Spezialtherapeut angegeben werden? Ist die Anzahl der Therapieeinheiten begrenzt auf den Umfang x des extra vergüteten Anteils? Oder spielt der Beschäftigungsumfang keine Rolle?


4. ggf. Lösungsansatz:

Klarstellung OPS


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Sozialpädagogen / M.A. Soziale Arbeit dürfen während ihrer Psychotherapeutenausbildung bei Vergütung nach Grundberuf (Sozialpädagoge) ausschließlich Therapieeinheiten als Spezialtherapeut erfassen (OPS: "Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen").
Entsprechend der Spezifizierung bei den Primärkodes (z.B. OPS 9-65) sind Sozialarbeiter als Spezialtherapeuten zu erfassen:

Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen:
Ärzte (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie)
Psychologen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie)
Mindestens 2 Spezialtherapeutengruppen (z.B. Ergotherapeuten, Sozialarbeiter, Heilpädagogen, Bewegungs-, Erlebnis-, Kreativtherapeuten, Logopäden)
Pädagogisch-pflegerische Fachpersonen (z.B. (Kinder-)Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Erzieher, Heilerziehungspfleger, Jugend- und Heimerzieher)

Eine Erfassung von Sozialarbeitern in Psychotherapieausbildung als Psychologe ist gemäß dieser Spezifizierung unseres Erachtens ausgeschlossen. Erst nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ist eine Erfassung von psychologischen TE's gerechtfertigt.

Die Abwägung, in welchem Verhältnis x die dem Grundberuf entsprechende Vergütung zur Gesamtarbeitszeit stehen darf, ist vom OPS nicht definiert und kann an dieser Stelle nicht vorgegeben werden.

(Stand: 25.04.2022)



Zurück zu Anfrage P0021

Weiter zu Anfrage P0023

Zurück zur Anfragen PEPP Übersicht