Anfrage P0027
Thema: Kodierung mehrerer Kodes (9–618 und 9-607) bei Wiederaufnahme am Entlasstag
1. Anfrage vom: 05.09.2023
Stand:
2. Problembeschreibung:
Der Pat. Wurde am 12.11.22 vormittags entlassen und am selben Abend wieder aufgenommen, der Fall gem. Fallpauschalenvereinbarung zusammengeführt, dabei generiert die Software nach Fallzusammenführung die beiden Kodes 9–618 und 9-607, was die Kasse beanstandet und die Rechnung abweist.
3. Frage:
Ist die Nutzung der beiden Kodes korrekt, oder ist nur 1 Kode zu nutzen und nach welchen Kriterien ist dieser zu ermitteln?
4. ggf. Lösungsansatz:
DKR-Psych pp005 „Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung Bei mehreren Aufenthalten, die gemäß der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen, ist hinsichtlich der Angabe des Bezugsdatums für die jeweiligen Leistungsperioden folgendes zu beachten: Für den in der chronologischen Reihenfolge ersten Aufenthalt, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben (siehe auch Beispiel 1). Dies gilt gleichermaßen für alle Aufenthalte, die gemäß PEPPV zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen. Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt“ , ergänzend p005g „ Bei Prozeduren aus dem Bereich „Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-60...9-64)“ bzw. „Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen (9-65...9-69)“, die den Hinweis beinhalten, dass ein Kode aus diesem Bereich einmal pro Woche anzugeben ist, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben.“
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR Psych 2022
Antwort
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