Diskussion:Anfrage 0359

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Das hat mit Kodierung aber auch gar nix zu tun. Klassische juristische Frage mit evtl. u.U. möglicherweise mehreren Antwortmöglichkeiten. Ich bin raus.--Horndasch (Diskussion) 20:20, 3. Apr. 2024 (CEST)


In der ambulanten Versorgung gilt nach § 135 Abs. 1 SGB V das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der G-BA ihren diagnostischen oder therapeutischen Nutzen sowie die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt hat. Demnach sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche vom G-BA nicht positiv empfohlen worden sind, in der Regelversorgung nicht erstattungsfähig.

Als „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethode für Zwecke des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V können nur Leistungen gelten, • die nicht als abrechnungsfähige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder Bewertungsmaßstab (Bema) enthalten sind oder • die als Leistungen im EBM oder im Bema enthalten sind, deren lndikation oder deren Art der Erbringung, bei zahnärztlichen Leistungen einschließlich des zahntechnischen Herstellungsverfahrens, aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren haben. Auszüge des gBA-Infoblatt abgerufen unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3563/Infoblatt_Voraussetzungen-Erbringung-Methode_2013-10-10.pdf So wie ich das verstehe gilt, wenn es für den medikamentefreisetzenden Ballon keine EBM-Ziffer gibt, ist dieser ambulant nicht von der GKV zu erstatten. --Helling (Diskussion) 18:09, 22. Apr. 2024 (CEST)


Ohne Abrechnungsmöglichkeit (EBM-Ziffer) geht ambulant nichts, meine Erfahrung in dem Jahr Praxistätigkeit - aber auch Erwin hat Recht: as ist eine Abrechnungsfrage, die nichts mit Kodierung zu tun hat.--KrauseW (Diskussion) 15:05, 23. Apr. 2024 (CEST) --KrauseW (Diskussion) 15:05, 23. Apr. 2024 (CEST)


Aus meiner Sicht können wir die Frage zumindest dahingehend beantworten, dass das InEK eine Einstufung als NUB vorgenommen hat. Darüber hinaus gibt es ein SEG-7 Gutachten, welches die Datenlage im Jahr 2020 zusammenfasst und zumindest die näheren Indikationen aus deren Sicht definiert.--Schaefer (Diskussion) 18:19, 23. Apr. 2024 (CEST)


Für den stationären Bereich hat das InEK den NUB-Status 2 vergeben, also ein NUB ausgeschlossen. Damit müssten die Sachkosten bei 115b-Leistungen zu vergüten sein, da 115b keine rein vertragsärztliche Leistung ist. Meine Empfehlung wäre die Klage. --Dennler (Diskussion) 14:44, 26. Apr. 2024 (CEST)



-- Das ganze ist nicht trivial und ist von Stent zu Sten und von Jahr zu Jahr zu betrachten. Eine Kodierfrage ist das wirklich nicht, es sei denn es wird ein ganz bestimmter Stent verwendet, da hier ja unterschiedliche Kombinationen möglich sind. Grundsätzlich ist aber der Zuordnung von Jan nichts hinzuzufügen. Ohne Kosten-Nutzen-Nachweis und Freigabe durch den G-BA kann nur über einen vorherigen Kostenübernahmeantrag ein NUB abgerechnet werden. Das gilt auch für NUBs die den Status 2 haben und keine Entsprechung in der ambulanten Abrechnung. Man kann noch versuchen über einen ähnlichen /äquivalenten Schlüssel abzurechnen, aber auch das muss akzeptiert werden. Die Frage gehört aber meiner Meinung nach nicht wirklich hierher und sollte so auch gekennzeichnet werden.

--Stute (Diskussion) 19:29, 28. Apr. 2024 (CEST)



ich schließe mich den empfehlungen von ulf an --Bartkowski (Diskussion) 00:11, 29. Apr. 2024 (CEST)