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Schlagworte: Heimbeatmung, Optimierung der Beatmung, Beatmungsstunden, Intensivstation – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 04.12.2017

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020

Problem/Erläuterung

Stationäre Aufnahme eines Patienten elektiv für drei Behandlungstage ausschließlich zur Kontrolle und Optimierung einer früher eingeleiteten noninvasiven häuslichen maschinellen Beatmung bei chronischer respiratorischer Insuffizienz.
Die Anpassung der maschinellen Beatmung erfolgt auf der Intensivstation.

Sind neben dem OPS
8-716.10 Kontrolle oder Optimierung einer früher eingeleiteten nicht invasiven häuslichen maschinellen Beatmung
auch die Beatmungsstunden zu erfassen?

Kodierempfehlung SEG-4:

Die Beatmungsstunden sind nicht auszuweisen. Gemäß DKR 1001 sind Beatmungszeiten nur zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen "intensivmedizinisch versorgten Patienten" handelt. In diesem Fall war der Patient weder intensivmedizinisch behandlungsbedürftig noch intensivmedizinisch versorgt.
Siehe auch Kodierempfehlungen Nr. 75 und 146.

Kommentierung FoKA:

Dissens (22.01.2018):

Aus der Beschreibung, dass der Patient von zu Hause aufgenommen wurde, lässt sich nicht erkennen, wie der Patient zu Hause versorgt wurde und welche Versorgungsintensität im Krankenhaus erforderlich war.

Der FoKA empfiehlt zur Bewertung des Einzelfalls die Nutzung etablierter Scoring-Systeme als Bewertungsmaßstab. Die gebräuchlichsten Scoringsysteme sind der TISS28 und der Frühreha-Barthelindex.

Beim TISS28 ist ab 10 Punkten von einer Intensivüberwachung, ab 16 Punkten von einer Intermediate-Care Versorgung und ab 23 Punkten von einer intensivmedizinischen Versorgung auszugehen:

  • TISS28 unter 10 Punkten - keine intensivmedizinische Versorgung
  • TISS28 10 - 22 Punkte - zusätzliche Einbeziehung des FR-BI
  • TISS28 mehr als 22 - unstrittige intensivmedizinische Versorgung.

Der Frühreha-Barthel-Index ist in Fällen mit 10-22 TISS28-Punkten einzubeziehen, da dieser bei weniger als 30 Punkte laut Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation eine intensivmedizinische Struktur für die Versorgung der Patienten erforderlich macht.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)

Bei heimbeatmeten Patienten, die ausschließlich zur Kontrolle und Optimierung einer früher eingeleiteten noninvasiven häuslichen maschinellen Beatmung stationär behandelt werden, sind die Beatmungszeiten nur dann zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt. Die Definition der intensivmedizinischen Versorgung richtet sich nach der DKR 1001 Maschinelle Beatmung.

Der intensivmedizinisch versorgte Patient ist dort wie folgt definiert:
„Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“



Direkt-Link SEG-4

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