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Lt. MDK-Gutachten sei T82.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen als Hauptdiagnose zu wählen.
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Lt. MDK-Gutachten sei [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2015/block-t80-t88.htm#T82 T82.8] ''Sonstige näher bezeichnete Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen'' als Hauptdiagnose zu wählen.
  
  
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Unsere HD: I70.22 Arteriosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen. (Alternativ I74.3 Embolie und Thrombose der Arterien der unteren Extremitäten). T82.8 ergänzend als Nebendiagnose. DKR D015l. Demnach sind Kodes aus Tabelle 1 und T-Codes nur dann als Hauptdiagnose zu wählen, "(...) wenn kein spefizifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert (...)".
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Unsere HD: [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2015/block-i70-i79.htm#I70 I70.22] ''Arteriosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen''. (Alternativ [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2015/block-i70-i79.htm#I74 I74.3] ''Embolie und Thrombose der Arterien der unteren Extremitäten''). [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2015/block-t80-t88.htm#T82 T82.8] ergänzend als Nebendiagnose. [http://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_D015l DKR D015l]. Demnach sind Kodes aus Tabelle 1 und T-Codes nur dann als Hauptdiagnose zu wählen, "(...) wenn kein spefizifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert (...)".
 
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Als Hauptdiagnose ist der Kode I70.22 (ab Katalogjahr 2015 I70.23) auszuwählen. Im beschriebenen Fall handelt es sich um eine chronisch progrediente periphere arterielle Verschlusskrankheit. Der Kode T82.8 hätte nur dann seine Berechtigung als Hauptdiagnose, wenn die therapeutischen Maßnahmen ausschließlich auf die Wiederherstellung der Funktion der Gefäßprothese gerichtet wären. Dies ist bei einem neu angelegten Cross-over-Bypass nicht der Fall.
  
 
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 15:28 Uhr

1. Anfrage vom: 16.03.2015

Stand: 27.04.2015


2. Problembeschreibung:

Pat. mit pAVK vom Mehretagentyp mit Verschluss eines iliaco-profundalen Bypasses. Stationäre Aufnahme aufgrund von Ruheschmerzen im linken Bein. Der Patient ist bereits in diesem Bereich mehrfach operiert worden. Im Januar 2008 war eine TEA der Femoralis mit Anlage einer Mini-Y-Prothese erfolgt. Im April 2011 war bei Verschluss der linksseitigen Beckenetage die Anlage eines iliaco-femoralen Bypass erfolgt. Einen Monat später kam es zu einem Frühverschluss mit nachfolgender Thrombektomie und Bypassverlängerung. Im Januar 2012 zeigte sich im MRT ein erneuter Verschluss des iliaco-femoralen Bypass. Man entschied sich aufgrund der klinischen Situation zu einer konservativen Therapie. Im November 2012 zunehmende Beschwerden bei weiterhin bestehendem Bypass-Verschluss, so dass letztendlich die Indikation zur Anlage eines Cross-over Bypass gestellt wurde, die im nun strittigen Aufenthalt durchgeführt wurde. Es ist ebenfalls den Unterlagen zu entnehmen, dass eine frustrane Bypass-Embolektomie durchgeführt wurde.


3. Frage:

Lt. MDK-Gutachten sei T82.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen als Hauptdiagnose zu wählen.


4. ggf. Lösungsansatz:

Der Verschluss besteht seit zwei Jahren und kann nicht mehr als akutes Geschehen angesehen werden, das zur Aufnahme geführt hat. Vielmehr liegt hier eine Verschlechterung der Grunderkrankung (pAVK) vor.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

Unsere HD: I70.22 Arteriosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Ruheschmerzen. (Alternativ I74.3 Embolie und Thrombose der Arterien der unteren Extremitäten). T82.8 ergänzend als Nebendiagnose. DKR D015l. Demnach sind Kodes aus Tabelle 1 und T-Codes nur dann als Hauptdiagnose zu wählen, "(...) wenn kein spefizifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert (...)".

Antwort

Als Hauptdiagnose ist der Kode I70.22 (ab Katalogjahr 2015 I70.23) auszuwählen. Im beschriebenen Fall handelt es sich um eine chronisch progrediente periphere arterielle Verschlusskrankheit. Der Kode T82.8 hätte nur dann seine Berechtigung als Hauptdiagnose, wenn die therapeutischen Maßnahmen ausschließlich auf die Wiederherstellung der Funktion der Gefäßprothese gerichtet wären. Dies ist bei einem neu angelegten Cross-over-Bypass nicht der Fall.


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