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Die SEG-4 des MDK hat in einer eigenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei chronifizierten Schmerzerkrankungen die DKR 1806 nicht anwendbar ist. | Die SEG-4 des MDK hat in einer eigenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei chronifizierten Schmerzerkrankungen die DKR 1806 nicht anwendbar ist. | ||
− | ''Verweis auf die Begutachtung des OPS 8-918 Multimodale Schmerztherapie der SEG 4 „Vergütung und Abrechnung“, MDK Baden-Württemberg, November 2012: OPS-Kriterium „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“: | + | ''''Verweis auf die Begutachtung des OPS 8-918 Multimodale Schmerztherapie der SEG 4 „Vergütung und Abrechnung“, MDK Baden-Württemberg, November 2012: OPS-Kriterium „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“: |
− | F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kann nicht gleichzeitig Hauptdiagnose und „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“ sein.<br> | + | F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kann nicht gleichzeitig Hauptdiagnose und „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“ sein.<br>'' |
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− | Die Festlegung in der Speziellen Kodierrichtlinie 1806g, die „Lokalisation des Schmerzes“ als Hauptdiagnose anzugeben, ist auf Patienten mit F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht anzuwenden, da nicht ausschließlich dieser (lokalisierte) Schmerz behandelt wird. Die in der Speziellen Kodierrichtlinie aufgeführten Bei-spiele zielen auf den (lokalisierten) Schmerz ohne aufrechterhaltende psychische Faktoren. Zur Anwendung kommt daher die Allgemeine Kodierrichtlinie D002f „Hauptdiagnose“, wonach diejenige Diagnose zu verschlüsseln ist, die nach Analyse hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war.'' | + | ''Die Festlegung in der Speziellen Kodierrichtlinie 1806g, die „Lokalisation des Schmerzes“ als Hauptdiagnose anzugeben, ist auf Patienten mit F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht anzuwenden, da nicht ausschließlich dieser (lokalisierte) Schmerz behandelt wird. Die in der Speziellen Kodierrichtlinie aufgeführten Bei-spiele zielen auf den (lokalisierten) Schmerz ohne aufrechterhaltende psychische Faktoren. Zur Anwendung kommt daher die Allgemeine Kodierrichtlinie D002f „Hauptdiagnose“, wonach diejenige Diagnose zu verschlüsseln ist, die nach Analyse hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war.'''' |
[https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/22_eBGL_Schmerztherapie.pdf] | [https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/22_eBGL_Schmerztherapie.pdf] | ||
Version vom 12. Juni 2017, 14:25 Uhr
Thema: F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei multimodaler Schmerztherapie
1. Anfrage vom: 29.05.2017
Stand:
2. Problembeschreibung:
F45.41 findet in der DKR 1806 keine Berücksichtigung. Gemäß der DKR ist die Schmerz-Lokalisation HD, wenn nur der Schmerz behandelt wurde. Allerding gibt es im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie (8-918-) auch Behandlungen mit einer höheren Anzahl psychotherapeutischer Therapieeinheiten.
3. Frage:
Sind die psychotherapeutischen Therapieeinheiten auf die F45.41 umzulegen und somit diese als HD gerechtfertigt. Oder ist die 8-918- als reine Schmerztherapie anzusehen und F45.41 immer ND?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR 1806, die in der der ICD aber keine Beachtung findet.
Antwort
Die SEG-4 des MDK hat in einer eigenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei chronifizierten Schmerzerkrankungen die DKR 1806 nicht anwendbar ist.
'Verweis auf die Begutachtung des OPS 8-918 Multimodale Schmerztherapie der SEG 4 „Vergütung und Abrechnung“, MDK Baden-Württemberg, November 2012: OPS-Kriterium „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“:
F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kann nicht gleichzeitig Hauptdiagnose und „schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung“ sein.
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Die Festlegung in der Speziellen Kodierrichtlinie 1806g, die „Lokalisation des Schmerzes“ als Hauptdiagnose anzugeben, ist auf Patienten mit F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht anzuwenden, da nicht ausschließlich dieser (lokalisierte) Schmerz behandelt wird. Die in der Speziellen Kodierrichtlinie aufgeführten Bei-spiele zielen auf den (lokalisierten) Schmerz ohne aufrechterhaltende psychische Faktoren. Zur Anwendung kommt daher die Allgemeine Kodierrichtlinie D002f „Hauptdiagnose“, wonach diejenige Diagnose zu verschlüsseln ist, die nach Analyse hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war.''
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Wenn die Kriterien der Diagnose F45.41 erfüllt sind und diese Diagnose behandelt wird, ist die Verwendung als Hauptdiagnose gerechtfertigt.
Eine Umlage von Therapieeinheiten auf die Diagnose F45.41 ist nicht erforderlich, wenn sowohl die diagnostischen Kriterien der Erkrankungen als auch die Mindestmerkmale des OPS erfüllt sind.
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