Anfrage 0218: Unterschied zwischen den Versionen
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− | .... | + | Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind." |
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+ | Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind." | ||
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Version vom 4. Juni 2018, 10:59 Uhr
Thema: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Fortführung Chemotherapie
1. Anfrage vom: 11.01.2018
Stand:
2. Problembeschreibung:
Patient mit maligner Erkrankung wird zur Fortführung der Chemotherapie innerhalb der OGVD wieder aufgenommen? Abgerechnete DRG´s sind im Fallpauschalenkatalog mit „Ausnahme von Wiederaufnahme“ gekennzeichnet?
3. Frage:
Sind die Fälle zusammenzuführen? Wenn ja, wären die Fälle auch dann zusammenzuführen, wenn eine Wiederaufnahme außerhalb der OGVD erfolgen würde i.S.v. „Ein Behandlungsfall“ (BSG-Rechtssprechung) ?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
Abrechnungsregeln sind eng am Wortlaut ohne Ermessens- und Interpretationsspielraum anzuwenden.
Somit ist keine Fallzusammenführung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von einer Über- oder Unterschreitung der oberen Grenzverweildauer.
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