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Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
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Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."
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Abrechnungsregeln sind eng am Wortlaut ohne Ermessens- und Interpretationsspielraum anzuwenden.
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2018, 11:02 Uhr

Thema: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Fortführung Chemotherapie

1. Anfrage vom: 11.01.2018

Stand: 04.06.2018


2. Problembeschreibung:

Patient mit maligner Erkrankung wird zur Fortführung der Chemotherapie innerhalb der OGVD wieder aufgenommen? Abgerechnete DRG´s sind im Fallpauschalenkatalog mit „Ausnahme von Wiederaufnahme“ gekennzeichnet?


3. Frage:

Sind die Fälle zusammenzuführen? Wenn ja, wären die Fälle auch dann zusammenzuführen, wenn eine Wiederaufnahme außerhalb der OGVD erfolgen würde i.S.v. „Ein Behandlungsfall“ (BSG-Rechtssprechung) ?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Gemäß FPV §2 Abs. 1 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in derselben Basis-DRG vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."

Gemäß FPV §2 Abs. 2 wird keine Fallzusammenführung bei zwei Fällen in einer Partitionsabfolge innerhalb einer MDC vorgenommen, "wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind."

Abrechnungsregeln sind eng am Wortlaut ohne Ermessens- und Interpretationsspielraum anzuwenden.

Somit ist keine Fallzusammenführung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von einer Über- oder Unterschreitung der oberen Grenzverweildauer.

(Stand: 04.06.2018)


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