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Da die Harnblasenverletzung am Ende des Gesamtaufenthaltes ausgeschlossen wurde, kann diese auch nicht als Verdachtsdiagnose verschlüsselt werden. | Da die Harnblasenverletzung am Ende des Gesamtaufenthaltes ausgeschlossen wurde, kann diese auch nicht als Verdachtsdiagnose verschlüsselt werden. | ||
− | Wäre der Patient nicht wieder aufgenommen worden, könnte der Verdacht auf die Verletzung gemäß DKR D008 verschlüsselt werden, bei Beachtung der DKR D015 allerdings mit dem Kode S37.20. | + | Wäre der Patient nicht wieder aufgenommen worden, könnte der Verdacht auf die Verletzung gemäß [https://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_D008b DKR D008] verschlüsselt werden, bei Beachtung der [https://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_D015l DKR D015] allerdings mit dem Kode [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-s30-s39.htm#S37 S37.20]. |
(Stand: 23.10.2018) | (Stand: 23.10.2018) |
Aktuelle Version vom 23. Oktober 2018, 10:50 Uhr
Thema: Fallzusammenführung Hysterektomie mit zusätzlicher Adhäsiolyse
1. Anfrage vom: 24.08.2018
Stand: 23.10.2018
2. Problembeschreibung:
Wir haben bei einer Patientin eine Hysterektomie mit zusätzlicher Adhäsiolyse durchgeführt. Es kam zu einer Nachblutung und Revision und danach zum Anstieg der Infektionsparameter. Es wurde eine iatrogene Blasenläsion vermutet und die Patientin in die urologische Abteilung eines anderen Krankenhauses verlegt. Die Urologen haben eine Blasenläsion ausgeschlossen und die Patientin zur weiteren Infektbehandlung zu uns zurück verlegt. Die Fälle müssen gemäß FPV §3 (3) zusammen geführt werden. Im Abrechnungsdatensatz hatten wir deshalb die T81.2 Versehentliche Stich-Risswunde während eines Eingriffes… (meiner Meinung nach korrekt) mitverschlüsselt.
3. Frage:
Ist der Kode T81.2 im zusammengeführten Abrechnungsdatensatz anzugeben?
4. ggf. Lösungsansatz:
Ja, weil die T81.2 im Datensatz des 1. Aufenthaltes korrekt enthalten ist und die Datensätze nur rein formell zusammengeführt werden müssen.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
In der Präambel zu den Kodierrichtlinien für Diagnosen wird folgendes beschrieben:
"Die Deutschen Kodierrichtlinien beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit zumeist auf einen durchgängigen stationären Aufenthalt. Gleichwohl muss ein stationärer Aufenthalt nicht zwingend einem Abrechnungsfall gemäß Abrechnungsbestimmungen entsprechen. Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall bzw. bei der
Einbeziehung vor- oder nachstationärer Leistungen nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen."
Da die Harnblasenverletzung am Ende des Gesamtaufenthaltes ausgeschlossen wurde, kann diese auch nicht als Verdachtsdiagnose verschlüsselt werden.
Wäre der Patient nicht wieder aufgenommen worden, könnte der Verdacht auf die Verletzung gemäß DKR D008 verschlüsselt werden, bei Beachtung der DKR D015 allerdings mit dem Kode S37.20.
(Stand: 23.10.2018)
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