KDE-598: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 47: Zeile 47:
  
 
Entwickelt sich bei einem Patienten mit Zustand nach Nierentransplantation eine Verschlechterung in Bezug auf die transplantierte Niere ([https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-t80-t88.htm#T86 T86.1]0 ''Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates'') kann neben dem spezifischen Kode für die Verschlechterung der transplantierten Niere auch der Kode [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-z80-z99.htm#Z94 Z94.0] ''Zustand nach Nierentransplantation'' kodiert werden.
 
Entwickelt sich bei einem Patienten mit Zustand nach Nierentransplantation eine Verschlechterung in Bezug auf die transplantierte Niere ([https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-t80-t88.htm#T86 T86.1]0 ''Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates'') kann neben dem spezifischen Kode für die Verschlechterung der transplantierten Niere auch der Kode [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-z80-z99.htm#Z94 Z94.0] ''Zustand nach Nierentransplantation'' kodiert werden.
 +
 +
== Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses ==
 +
 +
Zu Fall 1:<br>
 +
Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses bezieht sich ausschließlich auf die beschriebene Konstellation, d.h. auf eine akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantats. Damit wird keine Aussage zur Anwendung bei anderen transplantierten Organen oder bei einer chronischen Funktionsverschlechterung eines Organtransplantates getroffen.
 +
  
  

Version vom 30. September 2020, 12:41 Uhr

Schlagworte: Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 26.06.2019

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020

Problem/Erläuterung

Fall 1:
Aufnahme wegen einer Sepsis / SIRS, antibiotische Therapie. Im Rahmen der Sepsis kam es zu einem akuten oligurischen Transplantatversagen bei Z. n. Nierentransplantation. Intensivmedizinische Therapie und kurzfristig Einsatz von Nierenersatzverfahren. Als Nebendiagnose wird T86.10 Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates kodiert.

Darf zusätzlich der Kode

Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation

als Nebendiagnose angegeben werden?

Fall 2:
Aufnahme wegen einer Thrombose im Bereich eines intrakorporalen Herzunterstützungssystems. Intensivmedizinische Therapie, Antikoagulation. Als Hauptdiagnose wird T82.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikation durch Prothesen, Implantate und Transplantate im Herzen und in den Gefäßen kodiert.

Darf zusätzlich der Kode

Z95.80 Vorhandensein eines herzunterstützenden Systems

als Nebendiagnose angegeben werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Zu Fall 1:
Der Kode Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation ist nicht als Nebendiagnose anzugeben. Die Schlüsselnummer T86.10 beinhaltet bereits den Zustand nach Nierentransplantation. Folgerichtig weist das Exklusivum unter Z94.- auf keinen anderen Kode hin.

Zu Fall 2:
Die zusätzliche Kodierung von Z95.80 ist korrekt. Beide Kodes können nebeneinander verwendet werden, da die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen (siehe auch beim DIMDI Kodierfrage zu ICD-10-GM Nr. 1008) und auch das Patientenmanagement beeinflusst haben.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Das Exklusivum bei bei Z94.0 besagt lediglich, dass ein Organversagen oder eine Funktionsverschlechterung nicht im Kode für den Zustand nach Nierentransplantation enthalten ist. Da ein vergleichbares Exklusivum unter dem Kode T86.10 nicht enthalten ist, schließt der Kode T86.10 die zusätzliche Kodierung des Kodes Z94.0 nicht aus. Der Ressourcenverbrauch für beide Diagnosen ist voneinander abgrenzbar (Nierenersatzverfahren und immunsupressive Dauertherapie). Den Begriff der monokausalen Verschlüsselung gibt es nicht für Diagnosen, sondern nur für Prozeduren.

Konsens zu Fall 2.

(Stand 10.09.2019)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)

Entwickelt sich bei einem Patienten mit Zustand nach Nierentransplantation eine Verschlechterung in Bezug auf die transplantierte Niere (T86.10 Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates) kann neben dem spezifischen Kode für die Verschlechterung der transplantierten Niere auch der Kode Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation kodiert werden.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses

Zu Fall 1:
Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses bezieht sich ausschließlich auf die beschriebene Konstellation, d.h. auf eine akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantats. Damit wird keine Aussage zur Anwendung bei anderen transplantierten Organen oder bei einer chronischen Funktionsverschlechterung eines Organtransplantates getroffen.



Direkt-Link SEG-4

Zurück zu KDE-597

Weiter zu KDE-599

Zurück zur Übersicht