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Version vom 15. August 2023, 14:50 Uhr

Schlagworte: Aufwandspunkte Beatmung

Erstellt: 21.04.2023

Stand:

Aktualisiert:

Problem/Erläuterung

Bei der Dokumentation zur Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen können u.a. beim Core-10-TISS-Score täglich 5 Aufwandspunkte für die „Apparative Beatmung“ berechnet werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Berechnung von 5 Punkten pro Tag für die apparative Beatmung bei den OPS

8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

und

8-98f Aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)?

Kodierempfehlung SEG-4:

Für die apparative Beatmung gilt laut „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ (DIMDI/BfArM): „Hier ist die invasive oder nicht invasive Beatmung entsprechend den Kodierrichtlinien mit zugelassenen Beatmungsgeräten gemeint.“

Es können daher nur dann Aufwandspunkte für die apparative Beatmung vergeben werden, wenn es sich um eine invasive oder nicht invasive Beatmung im Sinne der DKR 1001 handelt.

Folgende Kriterien müssen zur täglichen Berechnung der Aufwandspunkte für die apparative Beatmung im Rahmen der Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen erfüllt sein:

- Der Patient muss „intensivmedizinisch versorgt“ sein.

- Es muss eine positive Druckbeatmung mit einer Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration von mindestens 6 mbar bestehen (eine Mindestzeit ist hier nicht erforderlich).

- Bei einer maschinellen Beatmung, die zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, können keine Aufwandspunkte für die apparative Beatmung berechnet werden.

Kommentierung FoKA:

Dissens

Wie bereits in Anfrage 271 aufgeführt, gilt: "Die Regelungswerke (OPS mit den Hinweisen zur Erfassung der TISS-/SAPS-Punkte für die Intensivmedizinische Komplexbehandlung) und die Kodierrichtlinie sind nicht in allen Punkten kompatibel."

Die Dokumentationsvorgaben verweisen auf die Beatmung im Sinne der DKR. Diese ist in in der Definition im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien aufgeführt. Die wortgetreue Interpretation berücksichtigt daher lediglich, die unter Definition aufgeführten Bedingungen.
Der Punkt der "intensivmedizinischen Versorgung" wird im Kontext der TISS/SAPS als redundant angesehen, da die Erfassung der Punkte an eine intensivmedizinische Versorgung gebunden ist.
Das Kriterium der Druckdifferenz von mindestens 6 mbar wird dabei als strittig angesehen, da es sich explizit auf die Berechnung von Beatmungsstunden bezieht. Somit ist die Druckdifferenz bei der wortgetreuen Auslegung kein Teil der Defintion der Maschinellen Beatmung.
Die eingeschränkte Berücksichtigung der Beatmungsdauer im Kontext der perioperativen Beatmung ist ebenfalls kein Teil der Definition.
Der FoKA wird sich erneut um eine Klarstellung durch die Selbstverwaltung bemühen.

(Stand: 15.08.2023)


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