Diskussion:Anfrage 0396: Unterschied zwischen den Versionen
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Da sich einige Fragen, wie z. B. die SEG-4 KDE 2, auch mit der AOP Systematik außerhalb der DKR und Klassifikationen bewegen, halte ich es durchaus für eine Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung. Bei den Hybrid-DRGs stellt sich die Frage nach vor- oder nachstationärer Leistung nicht, da sich der §115a ausschließlich auf die Entscheidung oder Vorbereitung zu einer vollstationären Behandlung im Falle der vorstationären Behandlung und der Nachbehandlung einer vollstationären Behandlung im Falle der nachstationären Behanldung bezieht. Beides ist im Kontext der Hybrid-DRG nicht gegeben, da es sich gerade nicht um eine vollstationäre Behandlung handelt.<br>Der Grouper und die Definitionshandbücher legen als Voraussetzung für eine Hybrid-DRG fest, dass die VWD<=2 Tage betragen muss. Bei einer Koronarangiographie (1 Tag) und einer CT oder MRT (1 weiterer Tag) wäre diese Bedingung erfüllt.<br>Die unter §5 Abs. 5 Satz 7 Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung aufgeführten inkludierten "perioperative bildgebende(n) Verfahren" verstehe ich im Sinne der DKR P001, die alle regelhaft enthaltenen Komponenten eine Prozedur betreffen. Bei der Koronarangiographie sind also Durchleuchtung und Angiographie nicht separat abzubildet - ohne diese geht es nicht. Wohl aber ohne nachvollgende radiologische Schnittbildgebung. Diese stellt eine Ausnahme bei bestimmten Indikationen, wie z. B. der weiteren Diagnostik bei V. a. Kardiomyopathie ohne Nachweis einer KHK, dar. Die radiologische Diagnostik muss zusätzlich kodiert werden, wenn die Bedingungen zur Hybrid-DRG erfüllt sind. Sonst verstehe ich die vom InEK explizit eingerichtete DRG F49Q nicht, die sich alleine durch die radiologische Diagnostik in Tabelle F49-V18 von der F49R unterscheidet.<br>Wollen wir solche Konstellationen, wie von Erwin in mydrg aufgeführt, in das Vorschlagsverfahren einbringen, ob es z. B. Fälle mit VWD 2d unter Anwendung der Beurlaubungsregel bzw. TOBs möglich sind?[[Benutzer:Lschaefer|Lschaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Lschaefer|Diskussion]]) | |||
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In der Hybrid-DRG-Vereinbarung ist definiert: "§ 4 Leistungsinhalt der Fallpauschalen: Die in Anlage 1 genannten Leistungen beginnen nach Abschluss der Indikationsstellung und Überprüfung der Operationsfähigkeit mit der Einleitung der Maßnahmen zur Operationsplanung und -vorbereitung und enden mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung in der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird." Bedeutet für mich wenn das MRT in der "postoperativen Nachbeobachtung in der Einrichtung" erfolgt, kann es kodiert werden, wenn dagegen die Nachbeobachtung durch Entlassung vor dem MRT beendet wurde nicht mehr. --[[Benutzer:Helling|Helling]] ([[Benutzer Diskussion:Helling|Diskussion]]) 13:12, 15. Sep. 2026 (CEST) <br> | |||
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Aktuelle Version vom 15. September 2026, 13:12 Uhr
Das hat ja jetzt mit Kodierung und Interpretation der DKR gar nix mehr zu tun. Ein klassisches juristisches Thema, bei dem ich mich hier einer Bewertung enthalte. Die Diskussion ist ja auch woanders schon im Gange:
https://www.mydrg.de/forum/index.php?thread/19625-hybrid-drgs-zeitliche-koh%C3%A4renz-von-leistungselementen/
https://www.mydrg.de/forum/index.php?thread/19740-hybrid-drg-und-codierung-von-tee-ct/
Horndasch (Diskussion) 13:34, 11. Sep. 2026 (CEST)
Da sich einige Fragen, wie z. B. die SEG-4 KDE 2, auch mit der AOP Systematik außerhalb der DKR und Klassifikationen bewegen, halte ich es durchaus für eine Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung. Bei den Hybrid-DRGs stellt sich die Frage nach vor- oder nachstationärer Leistung nicht, da sich der §115a ausschließlich auf die Entscheidung oder Vorbereitung zu einer vollstationären Behandlung im Falle der vorstationären Behandlung und der Nachbehandlung einer vollstationären Behandlung im Falle der nachstationären Behanldung bezieht. Beides ist im Kontext der Hybrid-DRG nicht gegeben, da es sich gerade nicht um eine vollstationäre Behandlung handelt.
Der Grouper und die Definitionshandbücher legen als Voraussetzung für eine Hybrid-DRG fest, dass die VWD<=2 Tage betragen muss. Bei einer Koronarangiographie (1 Tag) und einer CT oder MRT (1 weiterer Tag) wäre diese Bedingung erfüllt.
Die unter §5 Abs. 5 Satz 7 Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung aufgeführten inkludierten "perioperative bildgebende(n) Verfahren" verstehe ich im Sinne der DKR P001, die alle regelhaft enthaltenen Komponenten eine Prozedur betreffen. Bei der Koronarangiographie sind also Durchleuchtung und Angiographie nicht separat abzubildet - ohne diese geht es nicht. Wohl aber ohne nachvollgende radiologische Schnittbildgebung. Diese stellt eine Ausnahme bei bestimmten Indikationen, wie z. B. der weiteren Diagnostik bei V. a. Kardiomyopathie ohne Nachweis einer KHK, dar. Die radiologische Diagnostik muss zusätzlich kodiert werden, wenn die Bedingungen zur Hybrid-DRG erfüllt sind. Sonst verstehe ich die vom InEK explizit eingerichtete DRG F49Q nicht, die sich alleine durch die radiologische Diagnostik in Tabelle F49-V18 von der F49R unterscheidet.
Wollen wir solche Konstellationen, wie von Erwin in mydrg aufgeführt, in das Vorschlagsverfahren einbringen, ob es z. B. Fälle mit VWD 2d unter Anwendung der Beurlaubungsregel bzw. TOBs möglich sind?Lschaefer (Diskussion)
In der Hybrid-DRG-Vereinbarung ist definiert: "§ 4 Leistungsinhalt der Fallpauschalen: Die in Anlage 1 genannten Leistungen beginnen nach Abschluss der Indikationsstellung und Überprüfung der Operationsfähigkeit mit der Einleitung der Maßnahmen zur Operationsplanung und -vorbereitung und enden mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung in der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird." Bedeutet für mich wenn das MRT in der "postoperativen Nachbeobachtung in der Einrichtung" erfolgt, kann es kodiert werden, wenn dagegen die Nachbeobachtung durch Entlassung vor dem MRT beendet wurde nicht mehr. --Helling (Diskussion) 13:12, 15. Sep. 2026 (CEST)