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Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 15:45 Uhr
1. Anfrage vom: 05.03.2014
Stand: 28.04.2014
2. Problembeschreibung:
Ein Patient wird aufgrund einer nekrotisierenden Fasziitis und eines Kompartmentsyndroms auf dem Boden einer Infektion nach prätibialer Risswunde (zugezogen durch einen Sturz in einen Ententeich) einer Fasziotomie und mehreren Debridements unterworfen.
In einer Prüfung durch den MDK wurde die Hauptdiagnose M72.66 Nekrotisierende Fasziitis anerkannt, die Nebendiagnose T79.6 traumatische Muskelischämie war nicht abrechnungsrelevant. Streichen wollte er die Nebendiagnose T 79.3 Posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert. Die Begründung des MDK ist, dass es sich um eine Mehrfachkodierung handele, die Voraussetzungen zur Mehrfachkodierung gemäß DKR aber nicht vorlägen. Ätiologisch bestehe ein Zusammenhang nach Sturz in einen Ententeich mit der stattgehabten Weichteilverletzung. Die Ätiologie-Manifestationsverschlüsselung gelte jedoch gemäß DKR nur für das Kreuz-Stern-System.
3. Frage:
Ist hier die Kodierung der T 79.3 Posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert angebracht?
4. ggf. Lösungsansatz:
Der Kode T 79.3 ist zwar nicht als Hauptdiagnose zu kodieren, da es hier spezifischere Kodes gibt, beschreibt aber als Nebendiagnose den Sachverhalt genauer.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
KDE-287, FoKa-Kommentar zur KDE 287, S/T-028
Antwort
Mehrfachkodierung dient der Abbildung von Ätiologie und Manifestation. Beide Diagnosen sind zu verschlüsseln, um das Krankheitsbild hinsichtlich Ätiologie und Manifestation komplett abzubilden. Während die Fasziitis die Lokalisation/Manifestation beschreibt, bildet der Kode T79.3 die Ätiologie ab.
Laut DKR D012i Mehrfachkodierung ist eine solche auch außerhalb der Kreuz-Stern-Systematik zulässig. Die Kreuz-Stern-Systematik reguliert im Fall einer Mehrfachkodierung allerdings die Reihenfolge der Kodierung, was für die Auswahl der Hauptdiagnose von Bedeutung ist.
Vgl. hierzu auch KDE-417 und DKR 1905d
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