Anfrage 0100: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Antwort)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
'''1. Anfrage vom:''' 06.06.2014
 
'''1. Anfrage vom:''' 06.06.2014
  
'''Stand: '''   
+
'''Stand: '''  17.09.2014
  
  
Zeile 25: Zeile 25:
  
 
== Antwort ==
 
== Antwort ==
Eine Maskenbeatmung (NIV) ist eine Beatmung im Sinne der DKR 1001, wenn der Patient intensivmedizinisch versorgt wird (vgl. Anfrage 44). Die DKR enthält keine Vorschriften, die eine abweichende Zählweise der Beatmungsstunden im Vergleich zu einer invasiven Beatmung rechtfertigen würden. Somit müssen beatmungsfreie Intervalle im Rahmen einer Entwöhnung (Weaning) auch bei einer NIV-Beatmung berücksichtigt werden. Von einem Weaning ist auszugehen, wenn der Behandlungsplan darauf ausgerichtet ist, die Beatmung zu beenden oder bei einem heimbeatmeten Patienten die Invasivität der Beatmung zu reduzieren, bis eine stabile respiratorische Situation erreicht ist. Die Invasivität einer Beatmung ist z.B. durch die inspiratorische Sauerstoffkonzentration, die Beatmungsdrücke oder die Dauer der beatmungsfreien Intervalle charakterisiert.  
+
Eine Maskenbeatmung (NIV) ist eine Beatmung im Sinne der DKR 1001, wenn der Patient intensivmedizinisch versorgt wird (vgl. Anfrage 44). Die DKR enthält keine Vorschriften, die eine abweichende Zählweise der Beatmungsstunden im Vergleich zu einer invasiven Beatmung rechtfertigen würden. Somit müssen beatmungsfreie Intervalle im Rahmen einer Entwöhnung (Weaning) auch bei einer NIV-Beatmung berücksichtigt werden. Von einem Weaning ist auszugehen, wenn der Behandlungsplan darauf ausgerichtet ist, die Beatmung zu beenden oder bei einem heimbeatmeten Patienten die Intensität der Beatmung zu reduzieren, bis eine stabile respiratorische Situation erreicht ist. Die Intensität einer Beatmung ist z.B. durch die inspiratorische Sauerstoffkonzentration, die Beatmungsdrücke oder die Dauer der beatmungsfreien Intervalle charakterisiert.  
  
 
----
 
----
Zurück zu zu [[Anfrage 0099]]
+
Zurück zu [[Anfrage 0099]]
  
 
Weiter zu [[Anfrage 0101]]
 
Weiter zu [[Anfrage 0101]]

Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 15:34 Uhr

1. Anfrage vom: 06.06.2014

Stand: 17.09.2014


2. Problembeschreibung:

Auf unserer Intensivstation haben wir zahlreiche Patienten, die wir nicht invasiv beatmen. Hier handelt es sich in der Regel um respiratorisch instabile Patienten, oft mit einer COPD. Hier hat sich gezeigt, daß wir bei Patienten oft eine langfristige invasive Beatmung mit Intubation vermeiden können und den OPatienten Komplikationen ersparen. Bei der letzten MDK Begehung sagte die KDA nun, daß bei der NIV nur die einzelnen Beatmungsstunden gezählt werden, nicht aber die beatmungsfreien Intervalle mitgezählt werden dürfen, wie das bei einem Weaning nach invasiver Beatmung der Fall sei.


3. Frage:


Was gibt es hier für eine Begründung durch den MDK, wie ist Ihre Stellungnahme (DGfM) die ich dem MDK mitteilen kann?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Eine Maskenbeatmung (NIV) ist eine Beatmung im Sinne der DKR 1001, wenn der Patient intensivmedizinisch versorgt wird (vgl. Anfrage 44). Die DKR enthält keine Vorschriften, die eine abweichende Zählweise der Beatmungsstunden im Vergleich zu einer invasiven Beatmung rechtfertigen würden. Somit müssen beatmungsfreie Intervalle im Rahmen einer Entwöhnung (Weaning) auch bei einer NIV-Beatmung berücksichtigt werden. Von einem Weaning ist auszugehen, wenn der Behandlungsplan darauf ausgerichtet ist, die Beatmung zu beenden oder bei einem heimbeatmeten Patienten die Intensität der Beatmung zu reduzieren, bis eine stabile respiratorische Situation erreicht ist. Die Intensität einer Beatmung ist z.B. durch die inspiratorische Sauerstoffkonzentration, die Beatmungsdrücke oder die Dauer der beatmungsfreien Intervalle charakterisiert.


Zurück zu Anfrage 0099

Weiter zu Anfrage 0101

Zurück zur Anfragen Übersicht