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Aktuelle Version vom 30. September 2020, 10:53 Uhr
Schlagworte: Bronchialschleimhaut, Biopsie, Blutstillung – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 20.08.2013
Aktualisiert: 31.08.2020
Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020
Problem/Erläuterung
Im Rahmen einer Bronchoskopie wird eine Biopsie aus der Bronchialschleimhaut entnommen. Bei der abschließenden Inspektion zeigt sich eine Sickerblutung an der Biopsiestelle. Diese wird mittels Adrenalinlösung gestillt. Ist in diesem Fall die Blutstillung gesondert zu kodieren?.
Kodierempfehlung SEG-4:
Die Biopsie der Bronchialschleimhaut ist mit dem OPS-Kode 1.430.1 Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen, Bronchus zu verschlüsseln. Dies beinhaltet gemäß DKR P001, Abschnitt Prozedurenkomponenten, die dabei notwendigen Maßnahmen zur Blutstillung. Diese ist somit nicht zusätzlich zu kodieren.
Kommentierung FoKA:
Dissens
Im Regelfall sistieren kapillare Sickerblutung spontan. Erfordert eine anhaltende Sickerblutung im Sinne einer Komplikation eine Intervention, ist diese gemäß DKR P003 gesondert zu kodieren.
Vgl. auch KDE-571
(Aktualisiert: 12.06.2017)
Rückmeldung SEG 4
Die Blutstillung im vorliegenden Fall ist keine Versorgung einer Komplikation, sondern Prozedurenkomponente.
(27.08.2015)
Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)
Erfolgt in einer, im Rahmen einer Bronchoskopie durchgeführten Biopsie aus der Bronchialschleimhaut, eine Blutstillung mittels Adrenalinlösung, so ist diese in den Kodes aus 1-430.1- Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen, Bronchus enthalten.
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