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Aufnahmegrund war die tiefe Beinvenenthrombose. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie haben die stationäre Aufnahme veranlasst. Somit ist die tiefe Beinvenenthrombose Hauptdiagnose. <span style="color:red">Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß [[DKR D004d|DKR D004]] ''Syndrome'' die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Beinvenenthrombose. </span>Bei der tiefen Beinvenenthrombose handelt es sich auch nicht um ein Symptom der malignen Grunderkrankung. Weder das Gallenblasenkarzinom noch die Lebermetastase erfüllen die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und sind somit nicht zu kodieren.
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Aufnahmegrund war die tiefe Beinvenenthrombose. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie haben die stationäre Aufnahme veranlasst. Somit ist die tiefe Beinvenenthrombose Hauptdiagnose. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß [[DKR D004d|DKR D004]] ''Syndrome'' die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Beinvenenthrombose. Bei der tiefen Beinvenenthrombose handelt es sich auch nicht um ein Symptom der malignen Grunderkrankung. Weder das Gallenblasenkarzinom noch die Lebermetastase erfüllen die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und sind somit nicht zu kodieren.
  
<span style="color:red">Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-180|180]].</span>
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<span style="color:red>Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016)  wäre in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt das Gallenblasenkarzinom als Nebendiagnose anzugeben. </span>
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Siehe auch Kodierempfehlung [[KDE-180|180]].
  
 
== Kommentierung FoKA: ==
 
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Dissens:
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Konsens
 
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In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.
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Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [[http://www.springerlink.com/content/kh400h932xrww49d/]]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.
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Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu wird in der Kodierrichtlinie D002 Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose festgelegt:
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Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren.
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D.h. wurde nur das Symptom behandelt, dann ist die TVT als Hauptdiganose zu kodieren, die zugrunde liegende Krankheit ist dann als Nebendiagnose zu kodieren (auch ohne Ressourcenverbrauch, hier findet sich kein einschränkender Hinweis!).
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== Rückmeldung SEG-4: ==
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(Stand: 30.12.2019)
Die tiefe Beinvenenthrombose (TVT) hat die stationäre Behandlung ursächlich veranlasst. Die TVT ist kein Symptom der malignen Grunderkrankung. (27.08.2015)
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2019, 16:43 Uhr

Schlagworte: Thrombose, Beinvenenthrombose, Paraneoplasie

Erstellt: 17.08.2010

Aktualisiert: 30.12.2019

Problem/Erläuterung:

Eine Patientin wird mit einer tiefen Beinvenenthrombose stationär aufgenommen. Bei einer Ultraschalluntersuchung wird ein Rundherd in der Leber festgestellt. Die Patientin gibt an, dies sei ihr bekannt, sie sei vor einem Jahr an einem Gallenblasenkarzinom operiert worden. Eine Lebermetastase sei ebenfalls bekannt, was durch Rückfrage beim Hausarzt bestätigt wird. Weitere Diagnostik bzw. Therapie in Bezug auf die Lebermetastase und das Gallenblasenkarzinom erfolgen im Krankenhaus nicht. Das Krankenhaus interpretiert die Thrombose als paraneoplastisches Geschehen. Dürfen das Gallenblasenkarzinom und/oder die Lebermetastase als Nebendiagnose kodiert werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Aufnahmegrund war die tiefe Beinvenenthrombose. Weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie haben die stationäre Aufnahme veranlasst. Somit ist die tiefe Beinvenenthrombose Hauptdiagnose. Da für das Paraneoplastische Syndrom in der ICD-10-GM kein spezifischer Kode zur Verfügung steht, sind gemäß DKR D004 Syndrome die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, im vorliegenden Fall die Beinvenenthrombose. Bei der tiefen Beinvenenthrombose handelt es sich auch nicht um ein Symptom der malignen Grunderkrankung. Weder das Gallenblasenkarzinom noch die Lebermetastase erfüllen die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition und sind somit nicht zu kodieren.

Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) wäre in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt das Gallenblasenkarzinom als Nebendiagnose anzugeben.

Siehe auch Kodierempfehlung 180.

Kommentierung FoKA:

Konsens

(Stand: 30.12.2019)


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