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Aktuelle Version vom 28. Oktober 2020, 10:01 Uhr
Schlagwort: Diagnostische Bronchoskopie, Hämoptysen, Blutstillung – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 13.10.2016
Aktualisiert: 15.10.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 15.10.2020
Problem/Erläuterung
Stationäre Aufnahme wegen leichten, rezidivierenden Hämoptysen zur Abklärung. Im Rahmen der flexiblen Tracheobronchoskopie konnte eine leichte Sickerblutung im Unterlappenbronchus nachgewiesen werden. Zur Blutstillung erfolgte die Einlage eines resorbierbaren Hämostyptikums in den Unterlappenbronchus.
Wie ist die bronchoskopische Blutstillung zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG-4:
Der OPS‐Kode 1‐620.0x Diagnostische Tracheobronchoskopie, Mit flexiblem Instrument, Sonstige ist zu verwenden.
Bei einer diagnostischen Tracheobronchoskopie kann die bronchoskopische Blutstillung nicht zusätzlich verschlüsselt werden. Die Verwendung eines Kodes aus dem Kodebereich 5‐320 Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe eines Bronchus ist nicht korrekt. Das Inklusivum "Bronchoskopische Blutstillung" zum Kode 5‐320 bezieht sich auf die bronchoskopische Blutstillung nach erfolgter Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe eines Bronchus.
Siehe auch Kodierempfehlung Nr. KDE-493.
Kommentierung FoKA:
Dissens (16.02.2017):
Das Inklusivum "Bronchoskopische Blutstillung" zum OPS-Kode 5-320.0 wurde im Katalog 2013 auf Antrag der Fachgesellschaft ergänzt. Gemäß des Antrages soll durch das Inklusivum zum Ausdruck gebracht werden, dass sämtliche bronchoskopische Blutstillungsverfahren mit dem genannten Kode abzubilden sind.
Ein Kode aus dem Kapitel 1 des OPS ist nicht geeignet, therapeutische Verfahren zu verschlüsseln.
Entscheidung Schlichtungsausschuss (06.10.2020)
Wird im Rahmen einer flexiblen diagnostischen Tracheobronchoskopie eine leichte Sickerblutung nachgewiesen und wird dieseBlutung durch Einlage eines resorbierbaren Hämostyptikums gestillt, so ist dies nicht zusätzlich zu kodieren.
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