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Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "''Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.''" Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen. | Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "''Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.''" Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen. | ||
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2018, 16:22 Uhr
Thema: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Nebenwirkung durch Chemotherapie
1. Anfrage vom: 11.01.2018
Stand: 22.01.2018
2. Problembeschreibung:
Patient mit maligner Erkrankung wird nach Chemotherapie wieder aufgenommen aufgrund von Fieber in Aplasie?
3. Frage:
Sind die Fälle zusammenzuführen (BSG-Rechtsprechung) oder gilt die Fallpauschalenvereinbarung, in der es heißt: „…Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen….“?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Im Katalogjahr 2008 wurde der § 2 Absatz der Fallpauschalenvereinbarung um den Satz ergänzt: "Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen." Somit ist bei Nebenwirkungen einer Chemotherapie keine Wiederaufnahmen wegen Komplikationen durchzuführen.
(Stand: 22.01.2018]
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