Anfrage 0219: Unterschied zwischen den Versionen
(→Antwort) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
'''1. Anfrage vom:''' 06.02.2018 | '''1. Anfrage vom:''' 06.02.2018 | ||
− | '''Stand: | + | '''Stand:''' 23.10.2018 |
Aktuelle Version vom 23. Oktober 2018, 09:51 Uhr
Thema: partielle Glossektomie vs. Exzision
1. Anfrage vom: 06.02.2018
Stand: 23.10.2018
2. Problembeschreibung:
Wegen eines Zugenrandkarzinoms wird ein Teil der Zunge von 3 : 2,5 : 1,1 cm mit dem Laser reseziert und anschließend mehrschichtig rekonstruierend mit Vicryl genäht.
3. Frage:
Ist der Eingriff schon als „partielle Glossektomie" zu werten und deshalb mit dem OPS 5-251.0x zu verschlüsseln (DRG D25B / Mäßig komplexe Eingriffe an Kopf und Hals bei bösartiger Neubildung ohne äußerst schwere CC)
oder darf hier nur die „Exzision an der Zunge" mit dem OPS 5-250.2 (D06C / Bösartige Neubildungen an Ohr, Nase, Mund und Hals, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere oder schwere CC ……) verschlüsselt werden?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Bei Kodes aus 5-251.- ist die Art der Rekonstruktion in der 6. Stelle nach der Liste vor Kode 5-250 zu kodieren.
Da im Fallbeispiel keine Gewebeverlagerung im Sinne einer plastischen Rekonstruktion beschrieben wurde, handelt es sich um eine Exzision, die mit 5-250.2 zu kodieren ist.
Bei einer plastischen Rekonstruktion wird ein Gewebedefekt durch eine Gewebeverlagerung (Transposition oder Transplantation) ausgeglichen, um die Form oder Funktion des betroffenen Organs oder Körperteils wiederherzustellen.
(Stand: 23.10.2018)
Zurück zu Anfrage 0218
Weiter zu Anfrage 0220
Zurück zur Anfragen Übersicht