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Laut DKR sind für die Beatmung die bekannten Druckdifferenzen und die Zeiten, sowie die intensivmedizinische Versorgung zu berücksichtigen. Der Begriff Blutgasanalyse findet sich in den DKR 1001s nicht. Der MD fordert nun mit Verweis auf die DKR den obligaten Nachweis mindestens einer arteriellen oder kapillären BGA pro Tag. Ohne diesen Nachweis wird die Beatmung nicht anerkannt. Im letzten Fall wurde ein Patient vom 05.-09.02.2021 intermittierend nichtinvasiv beatmet. Eine Intubation wurde in Absprache mit der Berufsbetreuerin von Anfang an ausgeschlossen. Ziel der NIV war die Decarboxylierung, um die Vigilanz des Patienten zu verbessern. In erster Linie wurde sich dabei am klinischen Zustand des Patienten (Vigilanz) orientiert. Arterielle BGAs waren aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.
 
Laut DKR sind für die Beatmung die bekannten Druckdifferenzen und die Zeiten, sowie die intensivmedizinische Versorgung zu berücksichtigen. Der Begriff Blutgasanalyse findet sich in den DKR 1001s nicht. Der MD fordert nun mit Verweis auf die DKR den obligaten Nachweis mindestens einer arteriellen oder kapillären BGA pro Tag. Ohne diesen Nachweis wird die Beatmung nicht anerkannt. Im letzten Fall wurde ein Patient vom 05.-09.02.2021 intermittierend nichtinvasiv beatmet. Eine Intubation wurde in Absprache mit der Berufsbetreuerin von Anfang an ausgeschlossen. Ziel der NIV war die Decarboxylierung, um die Vigilanz des Patienten zu verbessern. In erster Linie wurde sich dabei am klinischen Zustand des Patienten (Vigilanz) orientiert. Arterielle BGAs waren aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.
 
 
                    
 
                    
 
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Definition von Parametern, die nicht in den DKR genannt sind, aber trotzdem für die Abrechnung einer Beatmung heranzuziehen sind. Andererseits – wozu brauchen wir dann noch die DKR?
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Ist bei einer Beatmung nach DKR 1001s eine arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse pro Zeiteinheit zwingend erforderlich?
  
  
 
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Definition von Parametern, die nicht in den DKR genannt sind, aber trotzdem für die Abrechnung einer Beatmung heranzuziehen sind. Andererseits – wozu brauchen wir dann noch die DKR?
  
  
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Aus der DKR 1001 läßt sich keine Verpflichtung einer invasiven Blutgaskontrolle (BGA) ableiten. Jedoch fordert die DKR den "intensivmedizinisch versorgten" Patienten und dies umfasst "mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf". <br> Im Kontext der Beatmungsentwöhnung ist ein Mindestmaß an Monitoring zur Atmung in den OPS [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2022/block-1-70...1-79.htm#code1-717 1-717] oder [https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2022/block-8-70...8-72.htm#code8-718 8-718] von den Selbstverwaltungspartnern vereinbart worden. Danach kann die Forderung nach einer kapillären oder arteriellen BGA nicht abgeleitet werden. Die "Feststellung der Gasaustauschparameter (z.B. pO2, pH, pCO2, sO2) kann auch mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung)" erfolgen.<br><br>
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2022, 10:40 Uhr

Thema: Blutgasanalyse bei Beatmung nach DKR 1001s

1. Anfrage vom: 05.08.2021

Stand: 25.04.2022


2. Problembeschreibung:

Laut DKR sind für die Beatmung die bekannten Druckdifferenzen und die Zeiten, sowie die intensivmedizinische Versorgung zu berücksichtigen. Der Begriff Blutgasanalyse findet sich in den DKR 1001s nicht. Der MD fordert nun mit Verweis auf die DKR den obligaten Nachweis mindestens einer arteriellen oder kapillären BGA pro Tag. Ohne diesen Nachweis wird die Beatmung nicht anerkannt. Im letzten Fall wurde ein Patient vom 05.-09.02.2021 intermittierend nichtinvasiv beatmet. Eine Intubation wurde in Absprache mit der Berufsbetreuerin von Anfang an ausgeschlossen. Ziel der NIV war die Decarboxylierung, um die Vigilanz des Patienten zu verbessern. In erster Linie wurde sich dabei am klinischen Zustand des Patienten (Vigilanz) orientiert. Arterielle BGAs waren aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.

3. Frage:

Ist bei einer Beatmung nach DKR 1001s eine arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse pro Zeiteinheit zwingend erforderlich?


4. ggf. Lösungsansatz:

Definition von Parametern, die nicht in den DKR genannt sind, aber trotzdem für die Abrechnung einer Beatmung heranzuziehen sind. Andererseits – wozu brauchen wir dann noch die DKR?


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 1001s


Antwort

Aus der DKR 1001 läßt sich keine Verpflichtung einer invasiven Blutgaskontrolle (BGA) ableiten. Jedoch fordert die DKR den "intensivmedizinisch versorgten" Patienten und dies umfasst "mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf".
Im Kontext der Beatmungsentwöhnung ist ein Mindestmaß an Monitoring zur Atmung in den OPS 1-717 oder 8-718 von den Selbstverwaltungspartnern vereinbart worden. Danach kann die Forderung nach einer kapillären oder arteriellen BGA nicht abgeleitet werden. Die "Feststellung der Gasaustauschparameter (z.B. pO2, pH, pCO2, sO2) kann auch mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung)" erfolgen.

(Stand: 25.04.2022)


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