Anfrage 0347: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Antwort)
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 3: Zeile 3:
 
'''Anfrage vom:''' 18.04.2023
 
'''Anfrage vom:''' 18.04.2023
  
'''Stand: '''   
+
'''Stand: '''  15.08.2023
  
  
Zeile 24: Zeile 24:
  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:'''  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:'''  
 
  
  
Zeile 30: Zeile 29:
 
== Antwort ==
 
== Antwort ==
  
...
+
In der FPV §1 Abs. 6 Satz 5 heisst es: "Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung);[...]". In Verbindung mit §8 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG sind die nachstationär durchgeführten Schritte der Evaluation bei der Wahl des OPS zu berücksichtigen.<br><br>Sowohl die aktuelle Rechtsprechung des BSG als auch spezifische Formulierungen der DKR P001 und des OPS 1-920 können unterschiedlich ausgelegt werden. Die Anregung einer Klarstellung wird daher vom FoKA in das Vorschlagsverfahren eingebracht.<br><br>Für die Zeitspanne bis zur Listung existieren keine weiteren Vorgaben im OPS. Ausstehende Entscheidungen zur Aufnahme auf eine Warteliste müssen bei der Wahl des OPS und dem Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigt werden.
 +
 
 +
(Stand: 15.08.2023)
  
 
----
 
----

Aktuelle Version vom 5. September 2023, 16:06 Uhr

1. Thema: Listung – wann ist eine Listung vollständig OPS 1-920.ff

Anfrage vom: 18.04.2023

Stand: 15.08.2023


2. Problembeschreibung:

Patient liegt stationär zur Leberevaluation, bekommt alle wichtigen Untersuchungen im stationären Aufenthalt. MRT und Stressecho werden nachsta. durchgeführt.


3. Frage:

Wenn Untersuchungen Nachsta. durchgeführt werden, kann man dann noch eine Vollständige Evaluation kodieren 1-920.0f. ?
Die Listung kann auch nach dem stat. Aufenthalt erfolgen – in was für einer Zeitspanne?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

In der FPV §1 Abs. 6 Satz 5 heisst es: "Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung);[...]". In Verbindung mit §8 Abs 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG sind die nachstationär durchgeführten Schritte der Evaluation bei der Wahl des OPS zu berücksichtigen.

Sowohl die aktuelle Rechtsprechung des BSG als auch spezifische Formulierungen der DKR P001 und des OPS 1-920 können unterschiedlich ausgelegt werden. Die Anregung einer Klarstellung wird daher vom FoKA in das Vorschlagsverfahren eingebracht.

Für die Zeitspanne bis zur Listung existieren keine weiteren Vorgaben im OPS. Ausstehende Entscheidungen zur Aufnahme auf eine Warteliste müssen bei der Wahl des OPS und dem Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigt werden.

(Stand: 15.08.2023)


Zurück zu Anfrage 0346

Weiter zu Anfrage 0348

Zurück zur Anfragen Übersicht