Anfrage 0346
1. Thema: Hauptdiagnose; Metastase versus maligne Grunderkrankung
Anfrage vom: 28.03.2023
Stand: 25.04.2023
2. Problembeschreibung:
Aufnahme mit Rückenschmerzen; Diagnostik erfolgt; Knochenmetastase C79.5 an der Wirbelsäule festgestellt; Primarius ist ein Bronchialkarzinom C34- (Erstdiagnose); die Knochenmetastase wird operativ entfernt und anschließend bestrahlt; der Pat erhält eine Chemo
3. Frage:
Was ist die Hauptdiagnose bzw. welche DKR gilt?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DRK 0201
„Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen.“
versus
„Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4)(zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.“ (Siehe dazu auch Beispiel 8)
Der Beschluss des Schlichtungsausschusses aus 2016 gilt u.E. hier nicht, da zum Zeitpunkt der Aufnahme das Malignom nicht bekannt war.
Antwort
DKR0201
Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.
Das Beispiel 8 stellt den geschilderten Sachverhalt analog dar:
Beispiel 8
Ein Patient wird wegen eines sonografischen Verdachts auf Lebermetastasen zur Primärtumor-suche und weiteren Abklärung stationär aufgenommen. Dabei findet sich ein Kolonkarzinom mit Lebermetastasen. Es wird sowohl eine Hemikolektomie als auch eine Leberteilresektion durchgeführt.
Hauptdiagnose: Wird vom behandelnden Arzt entschieden
Nebendiagnose(n): Wird vom behandelnden Arzt entschieden
(Stand: 25.04.2023)
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