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''Diese  intensivmedizinische  Versorgung  umfasst  mindestens  ein  Monitoring  von  Atmung  und  Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).''<br>  
 
''Diese  intensivmedizinische  Versorgung  umfasst  mindestens  ein  Monitoring  von  Atmung  und  Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).''<br>  
 
    
 
    
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Laut dieser Definition ist der Zweck und Sinn der Maschinellen Beatmung '''„…um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen…“'''<br>
 
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Könnten Sie uns bei der Interpretation/Auslegung der betroffenen OPS helfen? Wird weiterhin der Stent über diesen OPS bzw. dieses ZE abgedeckt oder lediglich das Hybridverfahren an sich?
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Änderungsvorschlag der DKR für 2025 im Rahmen des Vorschlagsverfahrens:  ersatzlose Streichung des oben markierten Nebensatzes, da der Text auch ohne diesen alle zu regelnden Inhalte enthält.
  
  
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Die Textpassage "um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen" enthält keine Einschränkungen bezüglich einer kurativen oder palliativen Behandlung des Grundleidens. Wie auch vergleichbar in der Anfrage 338 dargestellt, stellen bei der Behandlung eines Leidens sowohl kurative als auch palliative Konzepte etablierte Pfeiler der intensivmedizinischen Versorgung dar.<br>Gemäß DKR 1001 gilt: "Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein." Bei der palliativen Behandlung beispielsweise, bedingt nicht der Tumor die intensivmedizinische Behandlung, sondern die "vitale Funktion" Atmung die gestört ist. Somit ist die eingeschränkte Atemfunktion das "Grundleiden" im Sinne dieser Regelung und die intensivmedizinische Behandlung erfolgt, um Zeit für die Wiederherstellung der Atemfunktion zu gewinnen.
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Die Berücksichtigung der Beatmungsstunden bei der Abrechnung ist daher zulässig.<br><br>
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2024, 16:16 Uhr

1. Thema: Formulierung im Text der DKR 1001w Definition Maschinelle Beatmung

Anfrage vom: 09.01.2024

Stand: 18.01.2024


2. Problembeschreibung:

1001w Maschinelle Beatmung

Definition (im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien)
Maschinelle Beatmung („künstliche Beatmung”) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden.
Beatmung kann invasiv über eine Trachealkanüle oder einen Tubus erfolgen. Beatmung kann auch nichtinvasiv über ein Maskensystem erfolgen.
Für die Berechnung von Beatmungsstunden bei Patienten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind nur Verfahren heranzuziehen, bei denen bei positiver Druckbeatmung eine Druck-differenz zwischen Inspiration und Exspiration von mindestens 6 mbar besteht.

Kodierung
Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebens-gefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.
Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).


Laut dieser Definition ist der Zweck und Sinn der Maschinellen Beatmung „…um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen…“

Leider knüpft ein SMD einer Krankenkasse hier an und lehnt die Berechnung von Beatmungs-Std. mit der Begründung ab, wenn der Zweck der Beatmung nicht die Zeitgewinnung für die Behandlung des Grundleidens war.
Dies kann bsp. bei einer COPD oder einer bösartigen Erkrankung der Fall sein, wenn das Grundleiden an sich nicht (mehr) kausal therapiert werden kann. Selbst bei einer Beatmungspflichtigkeit im Rahmen einer palliativen Situation zweifelte der SMD nicht die Beatmungspflichtigkeit an sich an, lehnte jedoch die Kodierung/ Berechnung der Beatmungsstunden auf der ICU mit dem Verweis auf diese Definition der Maschinellen Beatmung bei gewähltem palliativem Regime ab.


3. Frage:

Halten Sie es für erfolgversprechend das Problem durch eine Änderung des Textes zu beseitigen?


4. ggf. Lösungsansatz:

Änderungsvorschlag der DKR für 2025 im Rahmen des Vorschlagsverfahrens: ersatzlose Streichung des oben markierten Nebensatzes, da der Text auch ohne diesen alle zu regelnden Inhalte enthält.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die Textpassage "um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen" enthält keine Einschränkungen bezüglich einer kurativen oder palliativen Behandlung des Grundleidens. Wie auch vergleichbar in der Anfrage 338 dargestellt, stellen bei der Behandlung eines Leidens sowohl kurative als auch palliative Konzepte etablierte Pfeiler der intensivmedizinischen Versorgung dar.
Gemäß DKR 1001 gilt: "Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein." Bei der palliativen Behandlung beispielsweise, bedingt nicht der Tumor die intensivmedizinische Behandlung, sondern die "vitale Funktion" Atmung die gestört ist. Somit ist die eingeschränkte Atemfunktion das "Grundleiden" im Sinne dieser Regelung und die intensivmedizinische Behandlung erfolgt, um Zeit für die Wiederherstellung der Atemfunktion zu gewinnen.
Die Berücksichtigung der Beatmungsstunden bei der Abrechnung ist daher zulässig.

Ein Vorschlag zur redaktionellen Klarstellung wird vom FoKA in das Vorschlagsverfahren des InEK eingebracht.

(Stand: 18.01.2024)


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