Anfrage 0356

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1. Thema: OPS zu ZE23-50 Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta

Anfrage vom: 08.01.2024

Stand: 18.01.2024


2. Problembeschreibung:

Es gab im Jahr 2021 eine Änderung der beiden ausschlaggebenden OPS für das ZE*-50 Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta. Bis 2020 sahen die OPS noch so aus:


5-38a.a Bei Hybridverfahren an Aorta ascendens, Aortenbogen oder Aorta thoracica
5-38a.a0 Mit Implantation einer Stent-Prothese
5-38a.a1 Mit Implantation von zwei Stent-Prothesen
5-38a.a2 Mit Implantation von drei oder mehr Stent-Prothesen

und ab 2021 ist die Unterteilung in .a0, .a1, .a2 bzw .b... weggefallen

5-38a Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen
5-38a.a Bei Hybridverfahren an Aorta ascendens, Aortenbogen oder Aorta thoracica
5-38a.b Bei Hybridverfahren an der Aorta thoracoabdominalis

Seit dieser OPS-Änderung besteht bei uns Unklarheit, ob nach wie vor der Stent an sich über diesen OPS bzw. dieses ZE abgedeckt wird oder lediglich nur mehr das Hybridverfahren an sich.


3. Frage:

Könnten Sie uns bei der Interpretation/Auslegung der betroffenen OPS helfen? Wird weiterhin der Stent über diesen OPS bzw. dieses ZE abgedeckt oder lediglich das Hybridverfahren an sich?


4. ggf. Lösungsansatz:



5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die OPS 5-38a.a und 5-38a.b bilden als Zusatzschlüssel den besonderen Aufwand des operativen Hybridverfahrens an der Aorta ab. In den Hinweisen zum OPS 5-38a ist aufgeführt, dass jede Stent-Prothese gesondert zu kodieren ist. Die Ableitung möglicher Zusatzentgelte ergibt sich aus dem geltenden Fallpauschalenkatalog.
(Stand: 18.01.2024)


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