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Der Schlichtungsausschuss hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bakteriämie, die in direktem Zusammenhang mit einer vorliegenden Infektion steht, mit einem Kode aus A49.- Bakterielle Infektion nicht näher bezeichneter Lokalisation zusätzlich zu der vorliegenden Infektion kodiert werden kann.<br>
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In der Abwägung der vorgetragenen Argumente von denen jedes für sich gesehen nachvollziehbar und begründet war  und der anzuwendenden Kodierrichtlinien, ist die Mehrheit des Schlichtungsausschusses zu dem Ergebnis gekommen die Kodierung einer Bakteriämie mit einem Kode aus A49.- auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Bakteriämie nicht auf einen gleichzeitig bestehenden Infektfokus zurückzuführen ist.<br>
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Der erste Satz der Entscheidung ist so zu verstehen, dass hier ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zur Infektion bestehen muss. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einem Fall beide Kodierungen erfolgen können, wenn zwei unterschiedliche Sachverhalte, die medizinisch zu trennen sind, bestehen.<br>
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In der Zusammenschau war unter anderem relevant, dass der bis einschließlich 2024 zu berücksichtigende Absatz „Bakteriämie“ der DKR 0103w Bakteriämie, Sepsis und Neutropenie zur Abgrenzung der Kodierung einer Bakteriämie zur Sepsis gedacht war und damit nicht als Legitimation zu verstehen war, bei Nachweis bestimmter Erreger in einer Blutkultur – ohne Anzeichen einer Sepsis – zu einer spezifischen Infektion auch eine Bakteriämie mit einem Kode aus A49.- zusätzlich zu kodieren.<br>
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Die getroffene Regelung steht auch im Einklang mit den Hinweisen zur Doppelklassifizierung unter Ziffer „2.“ der DKR D012v Mehrfachkodierung. Auch maßgeblich waren die Vorgaben der Kodierrichtlinie D013c Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen, Absatz „Ohne nähere Angabe „o.n.A.““. Diesen wurde dahingehend Rechnung getragen, dass keine Kodes mit Infektionen nicht näher
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bezeichneter Lokalisation mit Kodes zu kombinieren sind, die eine Lokalisation der
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Es wäre wünschenswert zu überprüfen, ob die spezifische Kodierung einer „Blutstrominfektion“, welche die ICD-11 vorsieht, vorab in die ICD-10-GM übernommen werden kann.
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Aktuelle Version vom 10. April 2025, 11:21 Uhr

Schlagworte: Bakteriämie

Erstellt: 13.11.2023

Stand: 18.01.2024

Aktualisiert: 10.04.2025

Problem/Erläuterung

Die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund eines akuten, fieberhaften Infektes. Bei der Suche nach dem Infektfocus fand sich ein Harnwegsinfekt mit Nachweis von E. coli in der Urinkultur. In der initial abgenommenen Blutkultur ließ sich ebenfalls E. coli nachweisen. Der Patient zeigte keine klinischen Zeichen einer Sepsis und wurde antibiotisch behandelt.

Wie wird die hier vorliegende Harnwegsinfektion mit Bakteriämie verschlüsselt?

Kodierempfehlung SEG-4:

Im vorliegenden Fall liegt ein Harnwegsinfekt vor. Dieser wird mit N39.0 Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet als Hauptdiagnose kodiert. Der Keim wird mit B96.2! Escherichia coli [E. coli] und andere Enterobacterales als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind als Nebendiagnose verschlüsselt.
Die Bakteriämie wird im vorliegenden Fall nicht kodiert. Bei Vorliegen einer Bakteriämie im Rahmen einer spezifischen Infektion (z. B. Harnwegsinfekt) ohne Erfüllung der Sepsiskriterien wird nur die zugrundeliegende Infektion verschlüsselt.

Nur eine Bakteriämie ohne Infektfocus ist mit einem Kode aus A49.− Bakterielle Infektion, nicht näher bezeichneter Lokalisation oder einem anderen Kode, der spezifisch den Erreger benennt z. B. A54.9 Gonokokkeninfektion, nicht näher bezeichnet, zu kodieren.

Kommentierung FoKA:

Dissens

Die DKR 0103 differenziert bei der Bakteriämie nicht zwischen solchen Verläufen mit oder ohne nachgewiesenem Infektfokus.

Gemäß der FAQ 1008 des DIMDI besagt ein "Exkl." eines Kodes, "dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw. ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind."
Die diagnostische Abgrenzung ist durch die weiterführende Diagnostik mittels Blutkultur gegeben.

Die DKR D003u besagt: "Bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen (entweder Hauptdiagnose und Nebendiagnose(n) oder mehrere Nebendiagnosen) ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden. Somit ist es unerheblich, ob die therapeutische(n)/diagnostische(n) Maßnahme(n) bzw. der erhöhte Betreuungs-, Pflege- und/oder Über-wachungsaufwand auch in Bezug auf die Hauptdiagnose geboten waren."
Durch die antibiotische Therapie ist das Nebendiagonsekriterium erfüllt.

Die Kombination aus N39.0 + B96.2 und A49.8 ist in dieser Konstellation korrekt.

(Stand: 18.01.2024)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (11.12.2024)

Bei Vorliegen einer Bakteriämie in Zusammenhang mit einer spezifischen Infektion (z. B. einem Harnwegsinfekt) wird nur die zugrunde liegende Infektion verschlüsselt. Eine isolierte Bakteriämie ohne Infektfokus ist mit einem Kode aus A49.- Bakterielle Infektion nicht näher bezeichneter Lokalisation zu kodieren. .
Begründung:
Der Schlichtungsausschuss hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bakteriämie, die in direktem Zusammenhang mit einer vorliegenden Infektion steht, mit einem Kode aus A49.- Bakterielle Infektion nicht näher bezeichneter Lokalisation zusätzlich zu der vorliegenden Infektion kodiert werden kann.
In der Abwägung der vorgetragenen Argumente von denen jedes für sich gesehen nachvollziehbar und begründet war  und der anzuwendenden Kodierrichtlinien, ist die Mehrheit des Schlichtungsausschusses zu dem Ergebnis gekommen die Kodierung einer Bakteriämie mit einem Kode aus A49.- auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Bakteriämie nicht auf einen gleichzeitig bestehenden Infektfokus zurückzuführen ist.
Der erste Satz der Entscheidung ist so zu verstehen, dass hier ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zur Infektion bestehen muss. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einem Fall beide Kodierungen erfolgen können, wenn zwei unterschiedliche Sachverhalte, die medizinisch zu trennen sind, bestehen.
In der Zusammenschau war unter anderem relevant, dass der bis einschließlich 2024 zu berücksichtigende Absatz „Bakteriämie“ der DKR 0103w Bakteriämie, Sepsis und Neutropenie zur Abgrenzung der Kodierung einer Bakteriämie zur Sepsis gedacht war und damit nicht als Legitimation zu verstehen war, bei Nachweis bestimmter Erreger in einer Blutkultur – ohne Anzeichen einer Sepsis – zu einer spezifischen Infektion auch eine Bakteriämie mit einem Kode aus A49.- zusätzlich zu kodieren.
Die getroffene Regelung steht auch im Einklang mit den Hinweisen zur Doppelklassifizierung unter Ziffer „2.“ der DKR D012v Mehrfachkodierung. Auch maßgeblich waren die Vorgaben der Kodierrichtlinie D013c Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen, Absatz „Ohne nähere Angabe „o.n.A.““. Diesen wurde dahingehend Rechnung getragen, dass keine Kodes mit Infektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation mit Kodes zu kombinieren sind, die eine Lokalisation der Infektion beinhalten.
Es wäre wünschenswert zu überprüfen, ob die spezifische Kodierung einer „Blutstrominfektion“, welche die ICD-11 vorsieht, vorab in die ICD-10-GM übernommen werden kann.


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