Diskussion:Anfrage 0401: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Satz "Es zeigt sich eine große Arthrosezyste und Spongiosaplastik mit Eigenspongiosa aus Hüftkopf." begründet die zusätzliche Verschlüsselung der Spongiosaplastik im Sinne des Beispiels 4 der DKR P003. Bei der Arthrosezyste handelt es sich nicht um einen iatrogen geschaffenen Defekt. Im Gegensatz dazu ist der ebenfalls beschriebene Defekte mit Spongiosaplastik als Folge der "Tonnenförmige(n) Ausmeißelung des sklerosierten Pfannenbodens" ein iatrogener Defekt, der alleine nicht zur zusätzlichen Kodierung der Spongiosaplastik berechtigt. Bei der Transplantation handelt es sich zwar um ortständiges Gewebe, dessen eingeschränkge Kodierung sich aber nur auf "iatrogen geschaffenen oder zugangsbedingten Knochendefekten" bezieht.<br>Unter dem OPS 5-82 ist der Hinweis "Eine durchgeführte Knochentransplantation und -transposition ist gesondert zu kodieren (5-784 ff.)" aufgeführt und damit für alle nachgeordneten OPS gültig.[[Benutzer:Lschaefer|Lschaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Lschaefer|Diskussion]]) 17:19, 29. Okt. 2026 (CET) | Der Satz "Es zeigt sich eine große Arthrosezyste und Spongiosaplastik mit Eigenspongiosa aus Hüftkopf." begründet die zusätzliche Verschlüsselung der Spongiosaplastik im Sinne des Beispiels 4 der DKR P003. Bei der Arthrosezyste handelt es sich nicht um einen iatrogen geschaffenen Defekt. Im Gegensatz dazu ist der ebenfalls beschriebene Defekte mit Spongiosaplastik als Folge der "Tonnenförmige(n) Ausmeißelung des sklerosierten Pfannenbodens" ein iatrogener Defekt, der alleine nicht zur zusätzlichen Kodierung der Spongiosaplastik berechtigt. Bei der Transplantation handelt es sich zwar um ortständiges Gewebe, dessen eingeschränkge Kodierung sich aber nur auf "iatrogen geschaffenen oder zugangsbedingten Knochendefekten" bezieht.<br>Unter dem OPS 5-82 ist der Hinweis "Eine durchgeführte Knochentransplantation und -transposition ist gesondert zu kodieren (5-784 ff.)" aufgeführt und damit für alle nachgeordneten OPS gültig.[[Benutzer:Lschaefer|Lschaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Lschaefer|Diskussion]]) 17:19, 29. Okt. 2026 (CET) | ||
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Zustimmung zu Lars Schaefer.[[Benutzer:Horndasch|Horndasch]] ([[Benutzer Diskussion:Horndasch|Diskussion]]) 15:47, 6. Nov. 2026 (CET) ---- | |||
Aktuelle Version vom 6. November 2026, 15:47 Uhr
Der Satz "Es zeigt sich eine große Arthrosezyste und Spongiosaplastik mit Eigenspongiosa aus Hüftkopf." begründet die zusätzliche Verschlüsselung der Spongiosaplastik im Sinne des Beispiels 4 der DKR P003. Bei der Arthrosezyste handelt es sich nicht um einen iatrogen geschaffenen Defekt. Im Gegensatz dazu ist der ebenfalls beschriebene Defekte mit Spongiosaplastik als Folge der "Tonnenförmige(n) Ausmeißelung des sklerosierten Pfannenbodens" ein iatrogener Defekt, der alleine nicht zur zusätzlichen Kodierung der Spongiosaplastik berechtigt. Bei der Transplantation handelt es sich zwar um ortständiges Gewebe, dessen eingeschränkge Kodierung sich aber nur auf "iatrogen geschaffenen oder zugangsbedingten Knochendefekten" bezieht.
Unter dem OPS 5-82 ist der Hinweis "Eine durchgeführte Knochentransplantation und -transposition ist gesondert zu kodieren (5-784 ff.)" aufgeführt und damit für alle nachgeordneten OPS gültig.Lschaefer (Diskussion) 17:19, 29. Okt. 2026 (CET)
Zustimmung zu Lars Schaefer.Horndasch (Diskussion) 15:47, 6. Nov. 2026 (CET) ----