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Ein Patient wird aufgrund einer nekrotisierenden Fasziitis und eines Kompartmentsyndroms auf dem Boden einer Infektion nach prätibialer Risswunde (zugezogen durch einen Sturz in einen Ententeich) einer Fasziotomie und mehreren Debridements unterworfen.  
 
Ein Patient wird aufgrund einer nekrotisierenden Fasziitis und eines Kompartmentsyndroms auf dem Boden einer Infektion nach prätibialer Risswunde (zugezogen durch einen Sturz in einen Ententeich) einer Fasziotomie und mehreren Debridements unterworfen.  
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In einer Prüfung durch den MDK wurde die Hauptdiagnose M72.66 nekrotisierende Fasziitis anerkannt, die Nebendiagnose T79.6 traumatische Muskelischämie war nicht abrechnungsrelevant.  
 
In einer Prüfung durch den MDK wurde die Hauptdiagnose M72.66 nekrotisierende Fasziitis anerkannt, die Nebendiagnose T79.6 traumatische Muskelischämie war nicht abrechnungsrelevant.  
 
Streichen wollte er die Nebendiagnose T 79.3 posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert. Die Begründung des MDK ist, dass es sich um eine Mehrfachkodierung handele, die Voraussetzungen zur Mehrfachkodierung gemäß DKR aber nicht vorlägen. Ätiologisch bestehe ein Zusammenhang nach Sturz in einen Ententeich mit der stattgehabten Weichteilverletzung. Die Ätiologie-Manifestationsverschlüsselung gelte jedoch gemäß DKR nur für das Kreuz-Stern-System.
 
Streichen wollte er die Nebendiagnose T 79.3 posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert. Die Begründung des MDK ist, dass es sich um eine Mehrfachkodierung handele, die Voraussetzungen zur Mehrfachkodierung gemäß DKR aber nicht vorlägen. Ätiologisch bestehe ein Zusammenhang nach Sturz in einen Ententeich mit der stattgehabten Weichteilverletzung. Die Ätiologie-Manifestationsverschlüsselung gelte jedoch gemäß DKR nur für das Kreuz-Stern-System.

Version vom 10. März 2014, 11:47 Uhr

1. Anfrage vom: 05.03.2014

Stand:


2. Problembeschreibung:

Ein Patient wird aufgrund einer nekrotisierenden Fasziitis und eines Kompartmentsyndroms auf dem Boden einer Infektion nach prätibialer Risswunde (zugezogen durch einen Sturz in einen Ententeich) einer Fasziotomie und mehreren Debridements unterworfen.

In einer Prüfung durch den MDK wurde die Hauptdiagnose M72.66 nekrotisierende Fasziitis anerkannt, die Nebendiagnose T79.6 traumatische Muskelischämie war nicht abrechnungsrelevant. Streichen wollte er die Nebendiagnose T 79.3 posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert. Die Begründung des MDK ist, dass es sich um eine Mehrfachkodierung handele, die Voraussetzungen zur Mehrfachkodierung gemäß DKR aber nicht vorlägen. Ätiologisch bestehe ein Zusammenhang nach Sturz in einen Ententeich mit der stattgehabten Weichteilverletzung. Die Ätiologie-Manifestationsverschlüsselung gelte jedoch gemäß DKR nur für das Kreuz-Stern-System.


3. Frage:

Ist hier die Kodierung der T 79.3 posttraumatische Wundinfektion, andernorts nicht klassifiziert angebracht?


4. ggf. Lösungsansatz:

Der Kode T79.3 ist zwar nicht als Hauptdiagnose zu kodieren, da es hier spezifischere Kodes gibt, beschreibt aber als Nebendiagnose den Sachverhalt genauer.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

KDE 287, FoKa-Kommentar zur KDE 287, S/T- 028

Antwort

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