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Die Frage der Fallzusammenführung richtet sich nach den Vorgaben der Fallpauschalenvereinbarung. Es handelt sich bei einem geplanten zweizeitigen Vorgehen nicht um eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen. | Die Frage der Fallzusammenführung richtet sich nach den Vorgaben der Fallpauschalenvereinbarung. Es handelt sich bei einem geplanten zweizeitigen Vorgehen nicht um eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen. | ||
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Version vom 16. September 2015, 14:45 Uhr
1. Anfrage vom: 14.09.2015
Stand: 15.09.2015
2. Problembeschreibung:
Explantation eines 1-Kammer ICDs wegen Infektion. Entlassung unter Antibiose. Nach Ausheilung: Wiederaufnahme und (Re-) Implantation eines 2-Kammer ICDs.
3. Frage:
a.) wird die (Re-) Implantation als Aggregatwechsel oder Implantation kodiert? Der Aufwand ist ja deutlich höher als bei einem einzeitigen Aggregatwechsel z.B. wegen Batterie-Laufzeitende.
b.) werden bei Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen standardmäßig Explantation und Reimplantation zu einer einzigen DRG verschmolzen?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
T82.7 Infektion durch Implantate
5-378.2c Entfernung, Wechsel, Korrektur 1-K ICD
5-377.50 Implantation 1-K ICD
Antwort
Im zweiten Aufenthalt ist die Implantation eines Schrittmachers zu verschlüsseln. Der Begriff des Wechsel bezieht sich auf einen einzeitigen Eingriff. So ist auch bei einer zweizeitigen Abfolge von Explantation und (RE-)Implantation in einem Aufenthalt kein Wechsel zu kodieren.
Die Frage der Fallzusammenführung richtet sich nach den Vorgaben der Fallpauschalenvereinbarung. Es handelt sich bei einem geplanten zweizeitigen Vorgehen nicht um eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen.
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