Anfrage 0041: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''1. Problembeschreibung:''' Leitliniengerecht erfolgte bei einer Patientin in einer stationären Behandlung die 3D Bestrahlung eines inguinal metastasierenden…“) |
(→Antwort) |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
− | == Antwort == | + | |
+ | Vorweg ein formeller Hinweis: die OPS-Ziffer wurde falsch angegeben. Den Kode 8-5422.d0 gibt es nicht. Es dürfte wohl die 8-522.d0 gemeint sein. Zur eigentlichen Frage: --DFS 15:20, 12. Nov. 2012 (CET)Wenn die Zielvolumina entsprechend der Definition im Hinweis zum OPS 8-52 festgelegt worden sind, so darf für jedes der 3 Zielvolumina eine entsprechende OPS-Ziffer kodiert werden.== Antwort == | ||
Version vom 12. November 2012, 15:20 Uhr
1. Problembeschreibung:
Leitliniengerecht erfolgte bei einer Patientin in einer stationären Behandlung die 3D Bestrahlung eines inguinal metastasierenden Adenokarzinoms. Es wurden die Primärtumorregion, sowie die inguinalen Lypmhabflusswege beidseits bestrahlt. In dem Bestrahlungsplan sind 3 Zielvolumina dokumentiert. Kodiert wurden diese 3 Zielvolumina mit dem OPS Schlüssel 8-5422.d0. Dieser OPS wurde für den stationären Aufenthalt 3-mal verschlüsselt.
2. Frage:
Ist die Kodierung korrekt oder darf der OPS bei vorliegender Fallkonstellation nur einmal kodiert werden?
3. ggf. Lösungsansatz:
4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Vorweg ein formeller Hinweis: die OPS-Ziffer wurde falsch angegeben. Den Kode 8-5422.d0 gibt es nicht. Es dürfte wohl die 8-522.d0 gemeint sein. Zur eigentlichen Frage: --DFS 15:20, 12. Nov. 2012 (CET)Wenn die Zielvolumina entsprechend der Definition im Hinweis zum OPS 8-52 festgelegt worden sind, so darf für jedes der 3 Zielvolumina eine entsprechende OPS-Ziffer kodiert werden.== Antwort ==
Zurück zu Anfrage 0040
Weiter zu Anfrage 0042
Zurück zur Anfragen Übersicht