Anfrage 0054: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Argumentation des Kostenträgers kann man nichts substantielles entgegensetzen. Die Auskunft des DIMDI ist hier nicht relevant, da es hier um die Auslegung der Kodierrichtlinien geht. Bei einer Rötung der Wundränder ist von einer Infektion der Haut auszugehen, die mit L08.8 spezifisch abgebildet ist. Allenfalls zu differenzieren sind andere spezifische Infektionen der Haut wie z.B. Erysipel (A46), Abszess (L02.-) oder Phlegmone (L03.-). Dass die Infektion postoperativ aufgetreten ist, spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Eine postoperative Thrombose wird auch wie eine normale Thrombose verschlüsselt und nicht als Gefäßkomplikation (T82.-). Außerdem hat diese Fragestellung aktuelle keine Relevanz mehr, da die CC-Bewertung des Kodes T81.4 2012 entfallen ist und die in 2013 neue Kodierrichtlinie D015l den Sachverhalt der DKR D002 auch auf Nebendiagnosen anwendbar macht.
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W. Reifenhäuser
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Version vom 12. März 2013, 12:10 Uhr

1. Anfrage vom: 23.11.2012

Stand:


2. Problembeschreibung:

Korrekte Kodierung bei Vorliegen einer Wundinfektion im Bereich der Haut nach Eingriff (Rötung der Wundränder) als Nebendiagnose. Aufwand wird von der Kasse nicht bestritten.


3. Frage:

Laut Anfrage beim DIMDI ist aus klassifikatorischer Sicht die T81.4 für die postoperative Wundinfektion zu verschlüsseln. Die Kasse (PKV) besteht darauf, dass die L08.8 in Kombination mit Y84.9! das Krankheitsbild spezifischer abbildet und daher die Aussage des DIMDI nicht zutrifft, da das DIMDI nur klassifikatorisch und ohne Berücksichtigung der DKR (möglichst spezifische Kodierung) eingeordnet hat.


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

T81.4 / DKR D002 Tabelle 1 (Hier Hinweis zur Kodierung von T-Kodes und spezifischen Kodes, allerdings in Bezug zur Hauptdiagnose )


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