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Version vom 15. Juli 2021, 10:43 Uhr
Thema: Rekonvaleszentenplasma im Rahmen einer Covid 19 Erkrankung
1. Anfrage vom: 01.09.2020
Stand:
2. Problembeschreibung:
Die stationäre Aufnahme der Patientin erfolgte wegen häuslichem Sturz. Klinisch und radiologisch zeigte sich ein Hinweis auf eine Oberarmkopffraktur S42.29 , die operativ versorgt wurde. … Im Verlauf kam es zu einem relevanten Hb-Abfall mit erforderlicher EK-Gabe, die Patientin wurde internistisch vorgestellt und eine ÖGD und Darmspieglung mit PE, Biopsie für Histo-Pathologie durchgeführt.
Der histopathologische Befund zeigte ein bis dato unbekanntes,gut differenziertes, tubuläres Adenokarzinom der Antrummukosa mitInfiltration der Muskularis mukosae als Erstdiagnose C16.3.
3. Frage:
Da es sich um die Erstdiagnose eines CA handelt: Was ist die Hauptdiagnose? Die operativ versorgte OA-Fraktur oder das Antrum-CA, da es Erstdiagnose ist.
Wie ist in dem Zusammenhang der Beschluss des Schlichtungsausschusses zu interpretieren bzw. anzuwenden?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
- DKR 0201n Auswahl und Reihenfolge der Kodes … War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR Hauptdiagnose (Seite 4) zu wählen
- Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gem. § 17c Abs. 3 KHG, AZ 01/2015 vom 04.07.2016, der am 27.07.2016 mit Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
- ggf. weiter Schiedstellenbeschlüsse?
Antwort
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