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Version vom 6. Oktober 2021, 14:47 Uhr
Thema: Blutgasanalyse bei Beatmung nach DKR 1001s
1. Anfrage vom: 05.08.2021
Stand:
2. Problembeschreibung:
Laut DKR sind für die Beatmung die bekannten Druckdifferenzen und die Zeiten, sowie die intensivmedizinische Versorgung zu berücksichtigen. Der Begriff Blutgasanalyse findet sich in den DKR 1001s nicht. Der MD fordert nun mit Verweis auf die DKR den obligaten Nachweis mindestens einer arteriellen oder kapillären BGA pro Tag. Ohne diesen Nachweis wird die Beatmung nicht anerkannt. Im letzten Fall wurde ein Patient vom 05.-09.02.2021 intermittierend nichtinvasiv beatmet. Eine Intubation wurde in Absprache mit der Berufsbetreuerin von Anfang an ausgeschlossen. Ziel der NIV war die Decarboxylierung, um die Vigilanz des Patienten zu verbessern. In erster Linie wurde sich dabei am klinischen Zustand des Patienten (Vigilanz) orientiert. Arterielle BGAs waren aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.
3. Frage:
Definition von Parametern, die nicht in den DKR genannt sind, aber trotzdem für die Abrechnung einer Beatmung heranzuziehen sind. Andererseits – wozu brauchen wir dann noch die DKR?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR 1001s
Antwort
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