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In einer Standardarbeit von Schönle aus dem Jahr 1996 werden Patienten mit bis zu 25 Punkten der Phase B und ab 30 Punkten der Phase C zugeordnet [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/fruehreha.pdf]. | In einer Standardarbeit von Schönle aus dem Jahr 1996 werden Patienten mit bis zu 25 Punkten der Phase B und ab 30 Punkten der Phase C zugeordnet [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/fruehreha.pdf]. | ||
− | Davon abzugrenzen ist die akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des §39 SGB V, die sich eher an der BSG-Rechtssprechung orientiert | + | Davon abzugrenzen ist die akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des §39 SGB V, die sich eher an der BSG-Rechtssprechung orientiert. Die akutstationäre Behandlung wird durch das Erfordernis der besonderen Mittel eines Krankenhauses begründet. Dazu gehören insbesondere die 24-stündige ärztliche Verfügbarkeit, eine besonders qualifizierte Pflege oder diagnostische/therapeutische Verfahren, die nur in Krankenhäusern verfügbar sind. |
Version vom 21. Mai 2012, 13:36 Uhr
1. Problembeschreibung:
wir führen in unserer Klinik die Komplexbehandlung nach OPS-Kode 8-552 (neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) durch. Im Rahmen der MDK-Anfragen wird immer häufiger die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei diesen Patienten hinterfragt. Nun haben wir von Kollegen erfahren, dass der Früh-Reha-Bartelindex von max. 30 Punkten ausreichen würde, primär die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei diesen Patienten zu begründen.
2. Frage:
Meine Frage, ist dies so korrekt?
3. ggf. Lösungsansatz:
4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die Abgrenzung der verschiedenen Phasen der neurochirurgisch-neurologischen Frühreha wird in der Rahmenempfehlung Frühreha der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation erläutert. Der Frühreha-Barthelindex dient der pragmatischen Abgrenzung zwischen der Phase C und der Phase B der Frührehabilitation. In einer Standardarbeit von Schönle aus dem Jahr 1996 werden Patienten mit bis zu 25 Punkten der Phase B und ab 30 Punkten der Phase C zugeordnet [1].
Davon abzugrenzen ist die akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des §39 SGB V, die sich eher an der BSG-Rechtssprechung orientiert. Die akutstationäre Behandlung wird durch das Erfordernis der besonderen Mittel eines Krankenhauses begründet. Dazu gehören insbesondere die 24-stündige ärztliche Verfügbarkeit, eine besonders qualifizierte Pflege oder diagnostische/therapeutische Verfahren, die nur in Krankenhäusern verfügbar sind.
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