Anfrage 0331

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Thema: Spezialtherapeuten im OPS 9-63

1. Anfrage vom: 22.04.2021

Stand:


2. Problembeschreibung:

Bei der Kodierung des OPS 9-63ist folgendes Problem aufgetreten:

Neben der ärztlichen und psychologischen Behandlung werden bei uns viele therapeutische Leistungen auch von sogenannten CoTherapeuten durchgeführt Dies sind oft, aber nicht immer, Pflegekräfte mit entsprechender Weiterbildung. Die durchgeführten Tätigkeiten entsprechen diesen Merkmalen des OPS 9-63:

• Beratung, Adhärenz-Förderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie
• Psychoedukation
• supportive Einzelgespräche
• Spezielle psychosoziale Interventionen (z.B. Selbstsicherheitstraining, soziales Kompetenztraining)
• Sensorisch fokussierte Therapien (z.B. Genussgruppe, Snoezelen)
• Entspannungsverfahren (z.B. progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, autogenes Training oder psychophysiologische Techniken wie Biofeedback)
• Somatopsychisch-psychosomatische Kompentenztrainings

Pflegerische Tätigkeiten gehören nicht zum Spektrum der CoTherapeuten.


3. Frage:

Die Frage ist, ob diese Maßnahme als Spezialtherapie verschlüsselbar sind, auch wenn sie von (nicht pflegerisch tätigen) Pflegekräften durchgeführt werden.

Anders ausgedrückt: Wann ist ein Spezialtherapeut ein Spezialtherapeut?


4. ggf. Lösungsansatz:

Nach unserer Auffassung werden Spezialtherapeuten durch ihre Tätigkeit bzw. Zusatzqualifikation definiert und nicht durch eine Berufsbezeichnung. Eine Legaldefinition des Spezialtherapeuten existiert nicht. Somit ist eine Anrechnung auf die Therapieeinheiten gerechtfertigt.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS 9-63


Antwort

Der Hinweis im OPS-Text 9-649 lautet: "Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen." Somit ist entscheidend, in welcher Funktion die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beschäftigt/vergütet wird. Die entsprechende Qualifikation muss nachgewiesen werden.
MitarbeiterInnen, die als Pflegekräfte angestellt worden sind und vergütet werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

(Datum 19.09.2022)


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