Anfrage 0330

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Thema: Kodierung von B34.2 Infektion durch Coronaviren als Hauptdiagnose

1. Anfrage vom: 18.03.2022

Stand: 25.04.2022

aktualisiert: 18.01.2023

2. Problembeschreibung:

Der medizinische Dienst lehnt in einer hohen Zahl von Fälle der Kodierung der B34.2 mit Verweis auf die FAQ des DIMDIs ab. (https://www.dimdi.de/static/.downloads/deutsch/kodierempfehlung-sars-cov-2-covid-19-20200716-20210422.pdf).

Im vorliegenden Fall hatte der Patient mehrere eindeutige positive PCR-Tests, litt unter gastro-enterologischen Symptomen und hatte Geschmacks- sowie Geruchsstörungen. Die Sättigung wurde täglich gemessen und lag zwischen 96 und 100% ohne Sauerstoffgabe. Dyspnoe ist an keinem Tag dokumentiert. Die behandelnden Ärzte führten die Symptomatiken auf die Covidinfektion zurück und behandelten symmptomatisch.

Im Erstgutachten verlangte der MD die Kodierung einer viralen Pneumonie als Hauptdiagnose, welche definitiv nicht vorlag. Im Widerspruchsgutachten wurde die HD dann auf R07.1 (Brustschmerzen bei der Atmung geändert).


3. Frage:

Ist die B34.2 die korrekte Kodierung, falls nicht, welche Kodierung wäre dann zu wählen.


4. ggf. Lösungsansatz:

Nach den DKR ist bei klarer Möglichkeit der Ermittlung der zugrunde liegenden Erkrankung diese als Hauptdiagnose zu wählen. Etwaige Symptome, wie es der MD im Widerspruchsgutachten vorschlägt, sind dann nicht oder ggf. als Nebendiagnose zu kodieren.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR D002f


Antwort

Die SARS-CoV-2 Erkrankung unterliegt in den zurückliegenden Jahren deutlichen Veränderungen bezüglich der führenden Manifestationen, Symptome und des klinischen Verlaufes.

Nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen treten im Sinne eines Infektions-Syndroms unter anderem pulmonale, kardiovaskuläre, gastrointestinale, renale, dermatologische und neurologische Manifestationen auf (RKI- Steckbrief; Absatz 9).
Nach der DKR D004 Syndrome ist im Falle einer im Vordergrund stehenden Manifestation, diese als HD zu verwenden. Im beschriebenen Fall ist das die A08.3, die durch U07.1! ergänzt wird.

Steht keine Manifestation im Vordergrund, ist die B34.2 in Kombination mit der U07.1! zu verwenden. Die einzelnen Manifestationen sind als Nebendiagnose zu erfassen.

(Stand: 25.04.2022)

Nach Aktualisierung der FAQ des BfArM unter COVID 19, ist die Kombination aus B34.2 und U07.1! ausgeschlossen.
Bei den Veröffentlichungen des BfArM handelt es sich jedoch nicht um bindende Vorgaben. Das BfArM verweist unter wichtige Hinweise auf die Vorrangigkeit der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) im G-DRG-System.

Derzeit sieht der FoKA einen Widerspruch zwischen den Angaben des BfArM und den DKR, der im Vorschlagsverfahren aufgegriffen wird.

(aktualisierter Stand: 18.01.2023)


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