Diskussion:Anfrage 0395

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Ich bin etwas verwirrt. Handelt es sich um eine Fallzusammenführung? Dann ist die HD des zweiten Falles ja nicht relevant. Wenn es sich um einen separaten Fall handelt, dann wird der zweite Fall isoliert betrachtet. Und die Aufnahme erfolgte bei Gastroskopie und respiratorischer Insuffizienz, bzw. Aspirationspneumonie, wobei der höhere Ressourcenverbrauch bei der Aspirationspneumonie liegen dürfte. Horndasch (Diskussion) 13:27, 11. Sept. 2026 (CEST)


Als Fallzusammenführung verstehe ich es nicht, da die Entlassung nach Überschreitung der OGVD erfolgt war und im zweiten Aufenthalt auch im Falle derselben Hauptdiagnose kein Partitionswechsel erfolgt (30 Tage Regel nach §2 FPV).
Da es sich bei der ÖGD um eine nachstationäre Leistung nach §115a handelt, kommt die Auswahl der Hauptdiagnose nach § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V nicht in Frage. Gemäß SEG-4 KDE-2 wäre bei AOP-Leistungen die HD, die den AOP-Eingriff veranlasst hat als HD und die Komplikation als ND zu wählen.
Es gibt allerdings keine entsprechende Regelung im Kontext von §115a Leistungen. Im Rahmen einer nachstationären ÖGD können andere überwachungspflichtige Situationen resultieren, die nach ausreichender Stabilisierung eine Entlassung am selben Tag ermöglichen, z. B. passagere Hypotonie oder Sättigungsabfälle infolge Sedierung ohne Aspiration).
Da sich die Aufnahme zur stationären Behandlung alleine aus der Aspiration ergibt, sehe ich diese mit der J95.4 als korrekte Hauptdiagnose an, sofern sie unter Sedierung aufgetreten ist.Lschaefer (Diskussion)