Anfrage 0176
1. Anfrage vom: 30.12.2016
Stand:
2. Problembeschreibung:
Aufnahme zum Verschluss eines Tracheostomas. Patient war neun Monate zuvor wegen einer Hirnvenenthrombose behandelt worden und wurde während dieses Aufenthalts längerfristig beatmungspflichtig aufgrund von Hyperkapnie bei Alkoholentzugsdelir und Aspirationspneumonie mit septischem Verlauf. Er war daher tracheostomiert worden.
3. Frage:
Wie ist die HD unter Berücksichtigung der DKR D005d zu sehen. Es besteht die Meinung , dass die Hirnvenenthrombose als HD unter Anwendung der DKR D005d korrekt sei. Dies führt in diesem Fall anders als das Beispiel in den DKR in eine Fehler-DRG. Aus Sicht des MDK ist die respiratorische Insuffizienz als HD zu verschlüsseln, die in die E02C führt.
4. ggf. Lösungsansatz:
Unter Z43.0 Versorgung eines Tracheostomas wird der Verschluss als Inklusivum genannt. Auch dieser Code als HD führt in die DRG E02C. Ist Z43.0 nicht als HD zu kodieren, da es für geplante Folgeeingriffe die DKR D005d gibt? Wenn die DKR D005d angewendet werden soll, muss dann nicht die Erkrankung, die unmittelbar der Auslöser für die Anlage des Tracheostomas, also die resp. Insuffizienz als HD kodiert werden oder tatsächlich die Hirnvenenthrombose, die in dem Aufenthalt der Tracheostomaanlage Hauptdiagnose war.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
....
Zurück zu Anfrage 0175
Weiter zu Anfrage 0177
Zurück zur Anfragen Übersicht