Anfrage P0026

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Thema: OPS 9-701* Strukturprüfungen / 24h ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch einen Krankenhausarzt

1. Anfrage vom: 29.08.2023

Stand:


2. Problembeschreibung:

Der MD BB fordert in seinem Begutachtungsleitfaden SMB Nr. 54 für die STÄB Behandlungen wie folgt:

„Außerhalb der Regelarbeitszeit ist eine Sicherstellung der jederzeitigen ärztlichen Eingriffsmöglichkeit durch das Krankenhaus nachzuweisen. Das hierfür eingesetzte ärztliche Personal darf nicht durch andere Tätigkeiten im Krankenhaus gebunden sein. Die alleinige Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme, Kontaktaufnahme per Videokonferenz durch das Krankenhaus oder die Patientin/den Patienten ist nicht ausreichend. Auch reicht eine alleinige Delegation der Leistung an den Rettungsdienst nicht aus. Die sich in einer StäB-Behandlung befindenden Patienten müssen nachweislich über die Möglichkeiten und Wege zur jederzeitigen ärztlichen Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Krankenhaus informiert sein „


3. Frage:

Inwiefern darf der Medizinische Dienst im Begutachtungsleitfaden Definitionen definieren, die über die OPS Systematik hinausgehen definieren? Muss für eine STÄB Behandlung außerhalb der Regelarbeitszeit ein separater Arzt zur Verfügung gestellt werden?

Konkret lassen sich die im Ergebnis definierten Probleme im Begutachtungsleitfaden nicht im OPS 9-701* zu den Problemen / Fragestellungen in der OPS SMB Nr. 54 im Wortlaut des OPS 9-701* finden. Ferner tituliert der OPS wie folgt:

„Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams werktags im Rahmen des üblichen Tagesdienstes (Rufbereitschaft). Darüber hinaus jederzeitige, 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit.“


4. ggf. Lösungsansatz:

Im OPS 9-701* ist die ärztliche Eingriffsmöglichkeit nicht definiert, wie diese zu erfolgen hat. Entsprechend geht die vom MD verfasste Richtlinie an der OPS Definition hinaus. Unabhängig davon, erfüllen wahrscheinlich alle Kliniken die ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch den fachärztlichen Hintergrunddienst. Nur dieser wäre formal auch für die stationären Patienten ansprechbar. Dieses darf dem Wortlaut des MDs zufolge nicht sein.

Eine jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit besteht – anders als vom MD angenommen – auch, soweit die ärztliche Kontaktaufnahme zunächst telefonisch oder per Videokonferenz erfolgt und sodann situationsabhängig die Entscheidung getroffen wird, den Patienten durch den Arzt oder Rettungsdienst aufzusuchen. Das hierfür ärztliches Personal vorzuhalten ist, welches ausschließlich für die möglicherweise notwendig werdende Eingriffsmöglichkeit abzustellen ist und dass mit keinen weiteren Aufgaben zu betrauen ist, ergibt sich weder aus dem OPS 9-701, noch ist dies mit einer wirtschaftlichen und sinnvollen Stationsorganisation im Einklang zu bringen.

Unabhängig davon, dass die ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch den fachärztlichen Hintergrunddienst durch viele Kliniken erfüllt ist, ist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinzuweisen, wonach Abrechnungsvorschriften, also auch der OPS 9-701, stets streng am Wortlaut, allenfalls ergänzt in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen sind (vgl. u.a. BSG Urteil vom 20.01.2021, B 1 KR31/20 R; Urteil vom 20.03.2018, B 1 KR 25/17 R; Urteil vom 19.06.2018, B 1 KR 39/17 R u.a.). Die Forderung, dass für die jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit eigenes Personal vorzuhalten ist, welches mit keinen weiteren Aufgaben betraut ist, findet sich nicht in der OPS-Definition. Es genügt daher, dass durch das Krankenhaus organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, die eine jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit gewährleisten.

Sollte bereits durch die Kontaktaufnahme durch den diensthabenden Arzt ersichtlich sein, dass akute Eigen- und Fremdgefährdung vorliegt, so müsste allein aus ethischen und rechtlichen Gründen parallel hierzu der Rettungsdienst alarmiert werden. Denn nur dieser hat die Befugnisse mittels Sonderrechten nach §35 StVO entsprechend zeitnah den Patienten zu erreichen. Über den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn selbst, entscheidet einzig und allein die Rettungsleitstelle (und nicht der MD oder die Klinik). Eine eventuelle notwendig werdende Abstimmung mit dem diensthabenden Arzt in der Klinik und dem Notarzt der Rettungsstelle ist ebenfalls jederzeit gewährleistet.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS 9-701*


Antwort

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