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Version vom 28. Dezember 2015, 09:47 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge) (Rückmeldung SEG 4)

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Schlagworte: Querschnittlähmung, Rückenmarkschädigung

Erstellt: 17.12.2014

Aktualisiert:

ICD: M51.1† , G55.1*, G82.01

Problem/Erläuterung

Stationäre Aufnahme akut mit Massenprolaps L4/5. Klinisch neben Schmerzexacerbation hochgradige Fußheberparesen bds. KG 1/5, Taubheitsgefühl. Sofortige operative Therapie des Bandscheibenvorfalls.

Kann zusätzlich zu den Diagnosen M51.1† Sonstige Bandscheibenschäden, Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (G55.1*) und G55.1* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden (M50‐M51†)der ICD‐Kode G82.01 Schlaffe Paraparese und Paraplegie, Akute inkomplette Querschnittlähmung nichttraumatischer Genese angegeben werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Die Kodes aus G82.‐ dienen der Verschlüsselung von Paresen und Plegien bei Querschnittlähmungen (Querschnittlähmungen sind Folge von Schädigungen des Rückenmarks oder der Cauda equina) oder Hirnerkrankungen. In dem beschriebenen Fall liegt eine Rückenmarkschädigung nicht vor, so dass der Kode G82.01 nicht zusätzlich angegeben werden kann.

Kommentierung FoKA:

Dissens: Der Kode G82.01 ist nicht ausschließlich der Verschlüsselung von Paresen und Plegien bei Schädigungen des Rückenmarks vorbehalten (vgl. Hinweise zum ICD-Kode: "Diese Kategorie dient auch zur multiplen Verschlüsselung, um diese durch eine beliebige Ursache hervorgerufenen Krankheitszustände zu kennzeichnen.").


Rückmeldung SEG 4

Nur G82.09 ist zur Verschlüsselung anderer Ursachen (ohne Querschnitt) zu verwenden. Bei den Subkategorien G82.0- bis G82.5- sind die fünften Stellen 0-3 auf das Vorliegen einer Querschnittlähmung eingeschränkt. Andere Ursachen sind mit der fünften Stelle 9 zu kodieren.

(17.12.2015)


Direkt-Link SEG-4

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