Anfrage 0191
Thema:
1. Anfrage vom: 17.03.2017
Stand:
2. Problembeschreibung:
Ein Patient wird wegen akuter suizidaler Absicht stationär aufgenommen in einer geschlossenen Abteilung. Es wird angeordnet, dass der Patient die Station nicht verlassen darf und eine engmaschige Überwachung durchgeführt werden soll. Durch den geschützten stat. Rahmen fühlt sich der Patient entlastet und sichert glaubhaft zu sich nichts anzutun, sich bei erneut auftretenden akuten Suizidgedanken zu melden, Pat ist absprachefähig.
3. Frage:
Darf das Merkmal vor diesem Hintergrund angegeben werden? Ein Problem würde entstehen, wenn das Merkmal nicht angegeben werden dürfte, weil dies implizit bedeuten würde, dass keine akute Selbstgefährdung durch Suizidalität bestünde, bei bestehender Ausgangssperre jedoch der Tatbestand der Freiheitsberaubung entstehen würde. Bei nicht bestehender Selbstgefährdung durch Suizidalität gäbe es keinen Rückhaltegrund.
4. ggf. Lösungsansatz:
Akute Selbstgefährdung durch Suizidalität konkretisieren. Hinweise was die Dokumentation enthalten muss, um eine akute Selbstgefährdung glaubhaft darzustellen.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
OPS 9-61 Mindestmerkmale, eine DKR existiert nicht
Antwort
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