Anfrage 0364

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1. Thema: Voraussetzung zur Abrechnung von Beatmungsstunden / intensivmedizinische Versorgung

Anfrage vom: 08.07.2024

Stand:


2. Problembeschreibung:

Laut Wortlaut der DKR 1001 sind Beatmungsstunden nur bei ‚intensivmedizinisch versorgten‘ Patienten zu kodieren. Das Monitoring von Atmung und Kreislauf und die unmittelbare, akute Behandlungsbereitschaft werden als Voraussetzung dafür genannt. Allerdings sind diese Begrifflichkeiten unscharf formuliert (Häufigkeit der Dokumentation des Monitorings / Zeitrahmen der unmittelbaren Behandlungsbereitschaft), sodass nicht ersichtlich ist, ob die Abrechnung der Beatmungsstunden möglich ist. Vor allem kleinere Häuser verfügen oft über kleine ‚Intensivüberwachungsstationen‘ für die keine intensivmedizinische Komplexbehandlung vereinbart ist. Ob die Voraussetzungen für die Abrechnung von Beatmungsstunden dort gegeben sind, ist schwer zu erkennen.


3. Frage:

Welche Voraussetzungen muss eine Intensivstation bzw. die Behandlung dort erfüllen, um auf dieser Beatmungsstunden erbringen bzw. abrechnen zu dürfen? Muss der OPS 8-980.* (intensivmed. Komplexbehandlung) kodiert bzw. vereinbart worden sein oder welche Elemente aus diesem OPS müssen erfüllt sein, um die Vorgaben der DKR zur Abrechnung von Beatmungsstunden zu erfüllen. Muss dauerhaft ein Arzt auf der Station sein? Wenn nicht; wie lange darf er benötigen, um die unmittelbare Behandlungsbereitschaft sicher zu stellen?


4. ggf. Lösungsansatz:

Schärfung der DKR bezüglich der Voraussetzungen zur Kodierung von Beatmungsstunden oder Einführung von ‚Strukturmerkmalen Beatmungsstunden‘.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

[file:///C:/Users/c00867/Downloads/Erl%C3%A4uterung_DKR_1001u_ab_Version_2022_211021.pdf] DKR 1001


Antwort

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