Diskussion:Anfrage 0364

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Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Komplexbehandlung 8-980* nicht Voraussetzung zur Kodierung von Beatmungsstunden. Der intensivmedizinisch versorgte Patient ist laut der DKR 1001 wie folgt definiert: „Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“ Die akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische) sollen unmittelbar möglich sein. Daraus lässt sich aus meiner Sicht ableiten, dass die "Intensivstation" mit einem Arzt besetzt sein muss.--Loehr (Diskussion) 09:16, 14. Aug. 2024 (CEST)


Das BSG differenziert (wenn ich das richtig verstehe) zwischen "akute Behandlungsbereitschaft" und "Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit" (B3KR25/12R, 18.07.2013). Dort heißt es: "Sichergestellt sei außerhalb der Zeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr montags bis freitags nur eine ständige akute ärztliche Behandlungsbereitschaft, nicht aber die ständige ärztliche Anwesenheit." In dem Fall bestand außerhalb der genannten Zeiten ein internistischer Bereitschaftsdienst, der auch für die Intensivstation zuständig war. Demanch ist ein Bereitschaftsdienst der Stufe D für die gesamte Fachabteilung einschließlich der darin eingegliederten Intensivstation ausreichend, um die auf der Intensivstation liegenden Patienten intensivmedizinisch zu versorgen.--Helling (Diskussion) 16:57, 20. Aug. 2024 (CEST)


Ich denke, man kann sich hier auf die Defintion Intzensivmedizin / Intensivstation der DIVI berufen "Empfehlung zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen" (2022) link unter https://www.divi.de/publikationen/intensivstationen?highlight=WyJpbnRlbnNpdnN0YXRpb25lbiIsImludGVuc2l2c3RhdGlvbiIsImtpbmRlcmludGVuc2l2c3RhdGlvbiIsImludGVuc2l2c3RhdGlvbmVuXHUyMDFjIiwia2luZGVyaW50ZW5zaXZzdGF0aW9uZW4iLCJsZXZlbC0zLWludGVuc2l2c3RhdGlvbiIsImludGVuc2l2c3RhdGlvblx1MjAxYyIsImludGVuc2l2c3RhdGlvbmVuXHUyMDFjLCIsInNjaG9uLWhldXRlLWVpbi1kcml0dGVsLWRlci1iZXR0ZW4tYXVmLWludGVuc2l2c3RhdGlvbmVuLWdlc3BlcnJ0IiwiaW50ZW5zaXZzdGF0aW9uXHUwMGU0cmVuIl0= --KrauseW (Diskussion) 08:28, 28. Aug. 2024 (CEST)


ich habe mich bisher immer an der Definition in den DKR orientiert, da dort eine gewisse Verbindlichkeit besteht, so wie Frank schreibt. Eine Vereinbarung zu TISS/SAPS oder SuperSAPS sind hierfür meiner Meinung nach nicht erforderlich, aber es muss der Bereitschaftsdienst vorhanden sein. Eine Rufbereitschaft erscheint mir nicht ausreichend, aber Stufe D wie es Hauke schreibt sollte reichen, allerdings muss dieser auch mit genügend Ressourcen versehen sein, dass er auch auf der ITS agieren kann und nicht anderweitig so beschäftigt ist, dass die Station nicht versorgt ist. --Stute (Diskussion) 10:07, 13. Nov. 2024 (CET)


Das Problem ist, dass wir es im Jahre 2024 zum einen mit einer Definition der Intensivmedizin aus dem Jahr 1976 zu tun haben. Das passt irgendwie nicht mehr. Und dann noch die unbestimmten Rechtsbegriffe. Insofern werden die Gerichte irgendwann den Terminus "unmittelbar" im Zusammenhang mit der akuten Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich) klären müssen. Da dürften wir als Nicht-Juristen (die meisten zumindest) überfordert sein. Und schon im Jahre 2019 war in der Fachliteratur (f&w 12-2019, 1125)zu lesen: "Intensivmedizin ist daher nicht von vornherein räumlich organisatorisch ausschließlich auf einer Intensivstation zu verorten. Da sich die Selbstverwaltungspartner hinsichtlich der in der DKR 1001s verwandten Mindestmerkmale allerdings auch auf unbestimmte Begriffe einer "akuten Behandlungsbereitschaft„ sowie einer "unmittelbar möglichen ärztlichen und pflegerischen Intervention"- angelehnt an Mindestmerkmale der intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel OPS 8-980- verständigt haben, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass unterschiedliche Auslegungen dieser "weichen Strukturvorgaben" im Zusammenhang mit der intensivmedizinischen Versorgung sowohl den Bundesschlichtungsausschuss nach§ 19 KHG (in der Fassung des MDK-Reformgesetzes) als auch weiterhin die Sozialgerichte beschäftigen werden." Und die bisherigen Definitionen zu unmittelbar lassen für mich nicht unbedingt den Schluss zu, dass ein hausübergreifender Bereitschaftsdienst dieser Vorgabe genügen könnte, um es vorsichtig zu formulieren. Stellvertretend hierzu die Auffassung des Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: "Legt man allerdings die Definition für das Wort "unmittelbar" zugrunde - durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt - kann man nur zu dem Schluss kommen, dass sich die Einrichtungen mindestens auf der selben Etage befinden müssen. Eine Einrichtung auf einer anderen Etage oder einem anderen Gebäude halten wir für nicht zielführend." Und in der DKR ist da IMHO leider gar nix zu definiert - im Gegenteil.