Anfrage P0027

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Thema: Kodierung mehrerer Kodes (9–618 und 9-607) bei Wiederaufnahme am Entlasstag

1. Anfrage vom: 05.09.2023

Stand: 09.12.2024


2. Problembeschreibung:

Der Pat. Wurde am 12.11.22 vormittags entlassen und am selben Abend wieder aufgenommen, der Fall gem. Fallpauschalenvereinbarung zusammengeführt, dabei generiert die Software nach Fallzusammenführung die beiden Kodes 9–618 und 9-607, was die Kasse beanstandet und die Rechnung abweist.


3. Frage:

Ist die Nutzung der beiden Kodes korrekt, oder ist nur 1 Kode zu nutzen und nach welchen Kriterien ist dieser zu ermitteln?


4. ggf. Lösungsansatz:

DKR-Psych pp005 „Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung Bei mehreren Aufenthalten, die gemäß der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen, ist hinsichtlich der Angabe des Bezugsdatums für die jeweiligen Leistungsperioden folgendes zu beachten: Für den in der chronologischen Reihenfolge ersten Aufenthalt, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben (siehe auch Beispiel 1). Dies gilt gleichermaßen für alle Aufenthalte, die gemäß PEPPV zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen. Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt“ , ergänzend p005g „ Bei Prozeduren aus dem Bereich „Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-60...9-64)“ bzw. „Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen (9-65...9-69)“, die den Hinweis beinhalten, dass ein Kode aus diesem Bereich einmal pro Woche anzugeben ist, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben.“


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR Psych 2022


Antwort

Gemäß Definitionshandbuch führt die Erfassung von Regelbehandlung (Tabelle PF04-V4) und Intensivbehandlung (PF04-V5) am selben Tag in die Fehler-PEPP PF04Z.
Die Kombination der Schlüssel 9-607 und 9-618 am selben Tag ist daher bei einer durchgehenden Behandlung ohne Fallzusammenführung nicht zulässig.

Zwar sind gemäß den Vorgaben der PEPPV §2 und der DKR-Psych "Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, [...] sämtliche Symptome/Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen."
Jedoch ist unter PP005 aufgeführt: "Für den in der chronologischen Reihenfolge ersten Aufenthalt, ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben (siehe auch Beispiel 1). Dies gilt gleichermaßen für alle Aufenthalte, die gemäß PEPPV zu einem Abrechnungsfall zusammengefasst werden müssen. Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt."

Dadurch gilt in der Konstellation, dass für den beschriebenen Fall einer Wiederaufnahme am selben Tag die Erfassung zweier OPS aus Regel-, Intensiv- oder Komplexbehandlung somit zulässig ist.
Im Falle einer Fallzusammenführung verhindert die Erfassung der Fachabteilung "0002 Pseudofachabteilung Wiederaufnahme" für die Dauer der Abwesenheit, dass die Fehler-PEPP vom Grouper ermittelt wird.

(Stand 24.01.2025)


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