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Die Abgrenzung der verschiedenen Phasen der neurochirurgisch-neurologischen Frühreha wird in der
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[http://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/empfehlungen/downloads/Rahmenempfehlung_neurologische_Reha_Phasen_B_und_C.pdf Rahmenempfehlung Frühreha] der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation erläutert. Der [http://www.kcgeriatrie.de/downloads/instrumente/frb.pdf Frühreha-Barthelindex] dient der pragmatischen Abgrenzung zwischen der Phase C und der Phase B der Frührehabilitation.
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In einer Standardarbeit von Schönle aus dem Jahr 1996 werden Patienten mit bis zu 25 Punkten der Phase B und ab 30 Punkten der Phase C zugeordnet [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/fruehreha.pdf].
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Davon abzugrenzen ist die akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit, die sich eher an der BSG-Rechtssprechung orientiert, dass die akutstationäre Behandlung durch das Erfordernis der besonderen Mittel eines Krankenhauses begründet wird. Dazu gehören insbesondere die 24-stündige ärztliche Verfügbarkeit, eine besonders qualifizierte Pflege oder diagnostische/therapeutische Verfahren, die nur in Krankenhäusern verfügbar sind.
  
  

Version vom 21. Mai 2012, 14:34 Uhr

1. Problembeschreibung:

wir führen in unserer Klinik die Komplexbehandlung nach OPS-Kode 8-552 (neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) durch. Im Rahmen der MDK-Anfragen wird immer häufiger die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei diesen Patienten hinterfragt. Nun haben wir von Kollegen erfahren, dass der Früh-Reha-Bartelindex von max. 30 Punkten ausreichen würde, primär die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei diesen Patienten zu begründen.


2. Frage:

Meine Frage, ist dies so korrekt?


3. ggf. Lösungsansatz:


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die Abgrenzung der verschiedenen Phasen der neurochirurgisch-neurologischen Frühreha wird in der Rahmenempfehlung Frühreha der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation erläutert. Der Frühreha-Barthelindex dient der pragmatischen Abgrenzung zwischen der Phase C und der Phase B der Frührehabilitation. In einer Standardarbeit von Schönle aus dem Jahr 1996 werden Patienten mit bis zu 25 Punkten der Phase B und ab 30 Punkten der Phase C zugeordnet [1].

Davon abzugrenzen ist die akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit, die sich eher an der BSG-Rechtssprechung orientiert, dass die akutstationäre Behandlung durch das Erfordernis der besonderen Mittel eines Krankenhauses begründet wird. Dazu gehören insbesondere die 24-stündige ärztliche Verfügbarkeit, eine besonders qualifizierte Pflege oder diagnostische/therapeutische Verfahren, die nur in Krankenhäusern verfügbar sind.



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