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In Ihrer Beantwortung dieses häufig auftretenden Kodierproblems geben Sie an, dass die KDR 1917d nicht anzuwenden sei, weil sie sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten bezieht. Liegt aber nicht genau dieser Umstand vor? Könnten Sie diesen Gedankengang bitte noch einmal erläutern?
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In Ihrer Beantwortung dieses häufig auftretenden Kodierproblems geben Sie an, dass die KDR [http://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_1917d 1917d] nicht anzuwenden sei, weil sie sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten bezieht. Liegt aber nicht genau dieser Umstand vor? Könnten Sie diesen Gedankengang bitte noch einmal erläutern?
 
Zitat:
 
Zitat:
„Die 1917d, welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten“
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„Die [http://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_1917d 1917d], welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten“
  
  

Version vom 21. Mai 2013, 13:36 Uhr

1. Anfrage vom: 30.04.2013

Stand:


2. Problembeschreibung:

Die KDE-274 betrifft die Kodierung einer Blutung unter Antikoagulanzien. Konkret ging es um die korrekte Zuweisung der Hauptdiagnose bei Aufnahme wegen Hämaturie unter Macumar. Die SEG verweist auf die Kodierrichtlinie 1917d, mit der Festlegung von R31 als Hauptdiagnose. Ihre Auslegung hierzu sieht D68.30 vor.



3. Frage:

In Ihrer Beantwortung dieses häufig auftretenden Kodierproblems geben Sie an, dass die KDR 1917d nicht anzuwenden sei, weil sie sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten bezieht. Liegt aber nicht genau dieser Umstand vor? Könnten Sie diesen Gedankengang bitte noch einmal erläutern? Zitat: „Die 1917d, welche von der SEG4 zitiert wird, bezieht sich auf Komplikationen als Nebenwirkung von Medikamenten“


4. ggf. Lösungsansatz:



5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort


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