Anfrage 0133

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1. Anfrage vom: 14.09.2015

Stand: 16.09.2015


2. Problembeschreibung:

OPS 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung: Mindestmerkmale und Eingangsvoraussetzungen

Die Mindestmerkmale des OPS geben u.a. vor: Aktive, ganzheitliche Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ohne kurative Intention und im Allgemeinen ohne Beeinflussung der Grunderkrankung von Patienten mit einer progredienten, fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung unter Einbeziehung ihrer Angehörigen und unter Leitung eines Facharztes mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin


3. Frage:

Wann darf man bei diesen chronischen, progredienten, akut exazerbierten, nicht-onkologischen Erkrankungen eine Palliativmedizinische Komplexbehandlung kodieren und das ZE60 abrechnen?


4. ggf. Lösungsansatz:

Grundsätzlich sind, wie das BSG in mehreren Urteilen des BSG (z.B. B 3 KR 7/12 R, B 1 KR 8/15 R, B 3 KR 15/07 R, B 3 KR 1/01 R, B 1 KR 21/14 R) festgelegt hat, bei der Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System der Fallpauschalenkatalog sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) streng nach ihrem Wortlaut bzw. eng an ihrem Wortlaut, orientiert unterstützt durch systematische Erwägungen, auszulegen. Demnach gilt nur der wortlaut, wie oben aufgeführt. Dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf terminale Lebensphase. "Begrenzte Lebenserwartung" weit gefasste Begrifflichkeit.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

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